Kostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237
Sachverhalt
A.1. Am 24. April 2009 machten A.Y. und B.Y. beim Kreispräsidenten Maienfeld gegen X., Ofen / Cheminéebau in C., eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 3'920.10 anhängig. Die auf den 19. Mai 2009 angesetzte Vermittlungsverhandlung wurde auf Ersuchen des Beklagten auf den 18. Juni 2009 verschoben. 2. An der Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009 um 16.00 Uhr in Maienfeld liess sich X. durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. aus St. Moritz vertreten. Bemühungen, die Streitsache gütlich beizulegen, blieben erfolglos. 3. Am 25. Juni 2009 stellte der Kreispräsident Maienfeld den Leitschein aus, in welchen folgende Rechtsbegehren aufgenommen wurden: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 3'920.10 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letztere zuzüglich Mehr- wertsteuer - zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gers. Widerklage: 1. Die Kläger und Widerbeklagten seien zu verpflichten, dem Beklag- ten und Widerkläger CHF 10'880.50 zuzüglich jährlich 5% Ver- zugszinsen seit 22.01.2009 zu zahlen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Wider- klage zu Lasten der Widerbeklagten. B.1. Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kreispräsidenten Maienfeld mit, dass A.Y. und B.Y. die Leitscheinfrist unbenutzt hätten verstreichen lassen. Der Kreispräsident werde deshalb ersucht, über die vermittleramtlichen Kosten und über die Parteientschädigung zu entscheiden. Seitens von X. werde beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Alsdann sei X. gestützt auf die ins Recht gelegte Honorarnote eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'253.35 zu Lasten von A.Y. und B.Y. zuzusprechen.
Seite 3 — 21 Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'700.--, Fr. 81.-- (3%) für Porti, Telefon und Kopien, 7.6% Mehrwertsteuer, Fahrspesen von Fr. 76.-- sowie Fr. 185.-- als Streitwertzuschlag auf Fr. 14'800.--. Zur Begründung der Honorarforderung wurde ausgeführt, die Nichtprosequierung des Leitscheins sei als Rückzug der Klage zu würdigen. X. habe eine Widerklage erhoben, welche allein deshalb bedeutungslos gewor- den sei, weil die Hauptklage nicht beim Gericht eingereicht worden sei. Folg- lich seien A.Y. und B.Y. auch für den aus der Widerklage entstandenen Aufwand entschädigungspflichtig. Dass die Widerklage die Hauptklage betragsmässig überstiegen habe, ändere daran nichts. Die Aufwendungen hielten sich im üblichen Mass. Die rechtlichen Abklärungen und die Erfor- schung des Sachverhalts seien zur Bezifferung des Rechtsbegehrens zwin- gend nötig gewesen, da eine spätere Korrektur nur noch beschränkt möglich sei. Hoch sei der Aufwand für die Reise aus dem Engadin nach Maienfeld. Gemäss geltender Praxis sei dieser Aufwand jedoch voll zu vergüten. Im Gegenzug werde beim Interessenwertzuschlag nur das Minimum von einem Viertel des vollen Zuschlags geltend gemacht. 2. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter von A.Y. und B.Y. aus, die Nichtprosequierung der Klage sei keineswegs generell als Rückzug zu qualifizieren. Seine Mandantschaft habe selbstverständlich das Forderungsbegehren nicht etwa zurückgezogen oder zu den Akten gelegt. Sie habe lediglich aus Gründen, die nicht näher dargelegt werden müssten, derzeit das rechtliche Interesse an einer Weiterverfolgung im anhängig gemachten Verfahren verloren. Entschädigungspflichtig seien nur jene Anwaltskosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ver- mittlungstagfahrt stünden. Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu ver- güten. Ebensowenig seien die Reisekosten des gegnerischen Rechtsvertreters von St. Moritz nach Maienfeld für eine blosse Vermittlungsverhandlung zu entschädigen. Noch viel weniger rechtfertige sich eine Entschädigung für die von der Gegenpartei eingebrachte, völlig überrissene Widerklage und die in diesem Zusammenhang von der Gegenpartei eingeleiteten Betreibungsverfah- ren. Anstelle einer förmlichen Widerklage hätte die Gegenpartei auch nur eine Verrechnungseinrede erheben können. Die Widerklage habe auch keinen Einfluss auf den Streitbetrag, weshalb kein Interessenwertzuschlag geschuldet sei. Anerkannt werde lediglich ein Aufwand von pauschal 3 Stunden für Instruktionen im Hinblick auf die Teilnahme an die Vermittlungsverhandlung, die Ausfertigung eines schriftlich formulierten Rechtsbegehrens und die Ein-
Seite 4 — 21 gabe betreffend Kostenregelung. Unter Berücksichtigung des vom Gegenan- walt angewendeten Stundentarifes von Fr. 240.00 sowie Zuschlägen von 3% für weitere Kosten und 7.6% für die Mehrwertsteuer rechtfertige sich demnach die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 798.--. C. Mit als Kostendekret bezeichneter Verfügung vom 27. Oktober 2009, mitgeteilt am 29. Oktober 2009, erkannte der Kreispräsident Maienfeld: 1. Die Klägerschaft wird verpflichtet, die Beklagtschaft im Verfahren 2009/141 ausseramtlich mit einem Betrag von Fr. 1'486.65 inkl. MwSt zu entschädigen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 wird beiden Parteien je Hälftig auferlegt. Sie werden ver- pflichtet, diesen Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft an das Kreisamt Maienfeld zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. November 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Kosten für das vermittleramtliche Verfahren seien den Beschwerdegegnern vollständig aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'800.00 für das vermittleramtliche Verfahren zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerde- verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. 2. Der Kreispräsident Maienfeld erklärte mit Schreiben vom 10. November 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. A.Y. und B.Y. liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 21 II. Erwägungen 1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständi- gen Kostenentscheid des Kreispräsidenten als Vermittler, der gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten. 2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesent- lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermes- sen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Gemäss Art. 77 ZPO befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklag- ten und nach Anhörung des Klägers über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung, wenn der Prozess nach Ausstellung des Leit- scheins nicht weiter verfolgt wurde. Eigenständige Regeln über die Verlegung und die Bemessung der Kosten und Entschädigungen enthält die Bestimmung nicht. Wie aus der zu Art. 77 ZPO entwickelten Rechtsprechung folgt, ist bei der Kostenverlegung grundsätzlich auf Art. 114 ZPO und Art. 122 ZPO abzu- stellen. Demgemäss ist der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins - besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle von Art. 77 ZPO in aller Regel der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3.; Urteil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4.; Urteil ZB 01 7 des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. Mai 2001). Als unterliegende Partei hat der Kläger nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO in aller Regel nicht nur die vor dem Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus auch der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987 Nr. 25 S. 86). 4. Die Beschwerdegegner (nachfolgend gestützt auf ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren als Kläger bezeichnet) machen auch im Beschwer- deverfahren geltend, ihr Verzicht auf die Fortführung des Prozesses habe
Seite 6 — 21 nichts mit einem Klagerückzug zu tun. Sie hätten sich nur in gebührender Berücksichtigung der gesamten Umstände entschieden, ihr Forderungsbegeh- ren im eingeschlagenen Verfahrensweg vorderhand nicht voranzutreiben. Mit ihrem Einwand sind die Kläger nicht zu hören. Auch der Klagerückzug ist regelmässig auf das verlorene Interesse an der Weiterverfolgung der Klage zurückzuführen. Ob dieses Motiv zu einem Klagerückzug oder zur Nichtprose- quierung des Leitscheins führt, macht keinen Unterschied. Folglich besteht auch keine Rechtfertigung, den vorliegenden Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nicht mit einem Klagerückzug gleichzusetzen. Damit ist auch gesagt, dass die Kläger dem Grundsatze nach als unterliegende Partei zu gelten haben und demzufolge auch kosten- und entschädigungspflichtig sind. 5. Zu dem im Verfahren nach Art. 77 ZPO entstandenen und vom Kläger zu entschädigenden Aufwand gehören regelmässig auch die Kosten, die der Gegenpartei aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin resultie- ren. Dass vorliegend der Beklagte befugt war, einen Anwalt beizuziehen, blieb dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch in Bezug auf die Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwands. Aus Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO folgt diesbezüglich, dass sich die Entschädigungspflicht auf die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädi- gung zu bemessen ist, wird in der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der ver- einbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie ein Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Ver- hältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und die Ansätze nach Art. 3 Abs. 2 HV nicht übersteigt. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht zu einer von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2
Seite 7 — 21 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 6. Der beklagtische Rechtsvertreter hat - um auf die erste in Art. 2 Abs. 2 HV genannte Bemessungsgrundlage einzugehen - mit seinem Klienten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, welche er rechtzeitig (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV) ins vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Darin wurde als ordentlicher Stundenansatz ein Betrag von Fr. 240.-- vereinbart. Ein Erfolgszuschlag ist nicht geschuldet. Vorgesehen ist jedoch ein Streitwertzuschlag, der vom beklagtischen Rechtsvertreter - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'800.-- - konkret auf Fr. 185.-- bemessen wurde. Wie noch darzulegen sein wird, fällt vorliegend die Erhebung eines Interessenwertzuschlags ausser Betracht. Die Entschädigung bemisst sich mit anderen Worten ausschliesslich nach dem Stundentarif. Der vom Beklagten geltend gemachte Ansatz ent- spricht dabei dem Durchschnittstarif nach Art. 3 Abs. 1 HV, der vom Richter regelmässig auch dann berücksichtigt wird, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird. Entsprechend ist dem Grundsatze nach auch nichts gegen die Abgeltung des Aufwands mit Fr. 240.-- pro Stunde einzuwenden. Der Systematik von Art. 2 Abs. 2 HV folgend ist somit in einem nächsten Schritt auf Erforderlichkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwands einzugehen. 7. Für die Vorbereitung der Vermittlung verlangte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung für 2 1/4 Stunden anwaltliche Tätigkeit. Darin eingeschlossen ist auch eine Stunde Aufwand für anwaltliche Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung anhängig gemachten Widerklage. Der Kreispräsident sprach dem Beklagten für die Vorbereitung der Verhandlung eine Entschädi- gung im Umfang von einer Stunde Anwaltstätigkeit zu. Zur Begründung führte er aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden. Nicht abzugelten seien demnach alle Aufwendungen, welche die Widerklage beträfen. Über diese Kosten sei im Rahmen eines neuen Verfahrens zu befinden. Der Beklagte lässt hierzu im Beschwerdeverfahren ausführen, der ihm aus der Erhebung der Widerklage entstandene Aufwand sei sehr wohl entschädi- gungspflichtig. Das Dahinfallen der Widerklage sei eine Folge des von den Klägern zu vertretenen Klagerückzugs, mit welcher er bei der Erhebung der
Seite 8 — 21 Widerklage nicht habe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Wider- klage habe er zudem auch Anspruch auf den geltend gemachten reduzierten Interessenwertzuschlag von Fr. 185.--, den ihm der Kreispräsident ebenfalls nicht zugestanden habe. Die Kläger führen demgegenüber aus, die völlig über- rissene und die sachliche Zuständigkeit übersteigende Widerklage stünde zum grössten Teil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstag- fahrt. Ein Interessenwertzuschlag sei nicht geschuldet. a) Wie aus den Ausführungen des Beklagten folgt, wird - was den Auf- wand vor der Vermittlungsverhandlung betrifft - nur die Verweigerung einer Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Widerklage gerügt. Nicht angefochten wurde demgegenüber die Entschädi- gung (1 Stunde à Fr. 240.--), welche der Kreispräsident für Abklärungen im Zusammenhang mit der Klage zusprach. Auf Letzteres ist somit nicht weiter einzugehen. b) Vorweg nicht angehen kann, dass die Kosten der Widerklage - wie das die Vorinstanz getan hat - zum Gegenstand eines allfälligen späteren Prozes- ses erklärt werden. Das von den Klägern anhängig gemachte vermittleramtli- che Verfahren hat mit der unbenutzten Leitscheinfrist sowohl in Bezug auf die Klage wie auch die Widerklage seinen Abschluss gefunden, weshalb nach Massgabe von Art. 77 ZPO auch umfassend über die darin entstandenen Kosten zu befinden ist. c) Art. 67 Abs. 2 ZPO räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, anlässlich der Vermittlungsverhandlung gegen den Kläger eine Widerklage anhängig zu machen. Das Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Widerklage ist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständig- keit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Der Kläger hat sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren nun zwar erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Welchen Gegenstand und Umfang eine Klage hat und welche Möglich- keit demzufolge zur Widerklage besteht, ist für den Beklagten allerdings regelmässig schon vor der Vermittlungsverhandlung erkennbar. So geht der Anhängigmachung der Klage in aller Regel der Versuch voraus, die streitige Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Alsdann ist der Kläger bei
Seite 9 — 21 Anrufung des Vermittlers verpflichtet, den Streitgegenstand allgemein zu umschreiben; bei Forderungsklagen hat er den Streitwert anzugeben (Art. 64 ZPO). Der Beklagte hat die Möglichkeit, sich beim Vermittler nach diesen Angaben zu erkundigen, wenn dieser nicht bereits von sich aus in seiner Vor- ladung zur Vermittlungsverhandlung auf diese Angaben des Klägers hinweist. Wer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch regelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhand- lung vorbereiten kann. Alsdann setzt eine Widerklage per definitionem die Existenz einer Hauptklage voraus. So begründet die Streitanhängigkeit der Klage einerseits den Gerichtsstand der Widerklage (Art. 14 Abs. 1). Zum ande- ren fällt die Widerklage dahin, wenn die Klage nach Ausstellen des Leitscheins nicht weiter verfolgt wird (Art. 14 Abs. 3 ZPO). ca) Diesen Zusammenhängen zwischen Klage und Widerklage muss auch bei der Entschädigungspflicht nach Art. 77 ZPO Rechnung getragen werden. Reicht der Beklagte anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage ein und ist diese gestützt auf das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren unzu- lässig, hat er zumindest dann, wenn dieser Umstand für ihn bereits bei Ausfer- tigung der Widerklage im Vorfeld der Verhandlung erkennbar war, unnötigen Aufwand betrieben. Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Erweist sich eine anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachte Widerklage hingegen als zulässig und verfolgt der Kläger nach Ausstellen des Leitscheins seine Klage nicht weiter, hat er auch zu ver- treten, dass die Widerklage dahinfällt. Diese Wirkung versteht sich als rein prozessrechtliche Folge des Klageverzichts. Weder kann dem Beklagten diesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötigen Aufwand betrieben, noch kann - nachdem das Dahinfallen der Widerklage rein prozessual bedingt ist - von einem Unterliegen der widerklägerischen Partei gesprochen werden. Entsprechend hat die klägerische Partei der Gegenpartei auch den im Zusammenhang mit einer zulässigen Widerklage stehenden Aufwand zu ent- schädigen (PKG 1972 Nr. 24). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Sinne von Art. 218 und Art. 220 ZPO. Die Anhebung und der Bestand der Anschlussberufung sind von Gesetzes wegen von der Berufung abhängig (Art. 220 Abs. 2 ZPO). Zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück, hat er deshalb - was die Entschä- digungspflicht betrifft - auch für diese Folge seiner Erklärung einzustehen (vgl. Urteil ZF 08 45 des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Februar 2009 E. 7;
Seite 10 — 21 Urteil ZF 07 36 des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Mai 2007 E. 6.b); BGE 122 III 495, Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 266 N. 7). cb) Von den Klägern beim Vermittleramt Maienfeld anhängig gemacht wurde vorliegend eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 3'920.10. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ZPO ist zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag der klägerischen Forderungen mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage zusammenzurechnen. Gestützt auf Art. 17 ZPO wäre die Beurteilung der Klage somit in die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefallen. Dieser ent- scheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--. Vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung widerklageweise geltend gemacht wurden Fr. 10'850.10. Der vermögensrechtlichen Klage kann - wie aus Art. 14 Abs. 2 ZPO und Art. 22 Abs. 1 ZPO folgt - nur eine Widerklage gegenüberge- stellt werden, welche die sachliche Zuständigkeit des durch die Klage angeru- fenen Gerichts nicht übersteigt (PKG 1999 Nr. 3 E. 5.a) S. 24 mit Hinweis auf PKG 1970 Nr. 21). Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Widerklage
- wie die Klägerschaft zu Recht geltend macht - in dem Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrag als unzulässig. Dass die Möglichkeit zur Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- bestand, war für den Beklagten dabei ohne weite- res erkennbar. Bevor die Kläger ihre Klage anhängig machten, forderten sie den Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2009 auf, ihnen den Betrag von Fr. 3'920.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, betrieben sie ihn am 25. März 2009 über dieselbe Summe. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 24. April 2009 reichten die Kläger schliesslich beim Kreisamt Maienfeld ihr Vermittlungsbegehren ein, wobei sie in Beachtung von Art. 64 ZPO den Streitwert auf Fr. 3'920.10 bezifferten. Auf den beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar nicht erwähnt. Angesichts dessen, dass ihn die Kläger vorgängig zweimal zur Bezahlung von Fr. 3'920.-- aufforderten, konnte beim Beklagten jedoch schwerlich Zweifel darüber bestehen, dass es bei der Klage um diesen Betrag ging. Zudem stellte der beklagtische Rechtsvertreter Aufwand für die Ausei- nandersetzung mit der Klage in Rechnung. Folglich ist davon auszugehen, dass er wusste, was Gegenstand der Klage war. Von einer rechtskundigen Person muss alsdann erwartet werden, dass sie die eingeschränkten Möglich- keiten zur Widerklage kennt. Entschloss sich der Rechtsvertreter des Beklag-
Seite 11 — 21 ten zu einer Widerklage und hatte er - was allerdings kaum anzunehmen ist - Zweifel über den für die Widerklage massgeblichen Umfang der Klage, war er in gehöriger Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, sich beim Vermittler nach den Angaben der Kläger zum Streitwert zu erkundigen. Wurde dem Streitwert der Klage bei Ausarbeitung der Widerklage nicht Rech- nung getragen, hat dies der Beklagte demnach selbst zu vertreten. Zwar war der Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im Umfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war. Entsprechend ist es auch nicht haltbar, wenn der Kreispräsident dem Beklagten für die Widerklage eine Entschädigung gänzlich verweigerte. Andererseits besteht aber auch nicht die vom Beklagten geforderte vollumfängliche Entschädigungspflicht. Haben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage einzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil, erscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt. Ein Kostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in Betracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der Widerklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der genauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet. Nachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen, nachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass nur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war. Der dem Beklagten zu entschädigende Aufwand für Abklärungen vor Durchführung der Ver- mittlungsverhandlung beläuft sich somit - den nicht bestrittenen Teil mit einge- schlossen - auf 1 1/2 Stunden à Fr. 240.--. d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich auch, dass der Beklagte keinen Anspruch auf den eingeforderten Interessenwertzuschlag hat. Sowohl nach der zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter getroffenen Hono- rarvereinbarung wie auch aus Gesetz (Art. 3 Abs. 2 HV) kann ein Interessen- wertzuschlag erst ab einem Streitwert von Fr. 10'000.-- erhoben werden. Die- sen Betrag erreichen die zu addierenden (vgl. PKG 2006 Nr. 12 S. 70; PKG 1986 Nr. 11 S. 62) Streitwerte von Klage und zulässiger Widerklage nicht. 8. Wie aus der angefochtenen Verfügung folgt, dauerte die Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009, an welcher der beklagtische Rechtsvertreter teilnahm, 3/4 Stunden. Dieser Aufwand wurde dem Beklagten zum Ansatz von Fr. 240.-- voll abgegolten. Für die An- und Rückreise des Anwalts aus dem Engadin sprach der Kreispräsident dem Beklagten hingegen statt den dafür geforderten 6 Stunden 40 Minuten à Fr. 240.-- lediglich 4 1/2
Seite 12 — 21 Stunden à Fr. 180.-- sowie die Billetkosten von Fr. 76.-- zu. Ob die Kürzung deshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung einleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin an sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist, bleibt unklar. Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach der Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermas- sen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädi- gungspflichtigen Aufwand. Die Kläger lassen demgegenüber ausführen, die Teilnahme eines St. Moritzer Rechtsanwaltes an einer Vermittlungstagfahrt in Maienfeld in einem Forderungsprozess der vorliegenden Art lasse sich grund- sätzlich nicht rechtfertigen. Soweit der Beizug eines Anwalts überhaupt als notwendig zu erachten sei, hätte der Beschwerdeführer vorübergehend einen Rechtsvertreter vor Ort mandatieren können. Anstelle eines fast siebenstündi- gen Aufwandes allein für die Vermittlungstagfahrt wäre so ein Aufwand von maximal 2 Stunden entstanden. a) Mit dem Betrag von Fr. 3'920.10 wies die von den Klägerin angemeldete Klage wohl einen geringen Streitwert auf. Alsdann haben die Kläger ihrerseits auf anwaltlichen Beistand anlässlich der Vermittlungsverhandlung verzichtet. Das allein besagt jedoch nicht, dass der Beklagte unnötigen Aufwand betrieb, als er einen Anwalt mit der Vertretung anlässlich der Vermittlungsverhandlung beauftragte. So lassen die Ausführungen der Kläger in ihrem Vermittlungsbe- gehren keineswegs auf einen einfach zu beurteilenden Sachverhalt schlies- sen. Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr. 10'880.50 anhängig machen. Zwar liess die Klage - wie dargelegt wurde - vor- weg nur eine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- zu. Das ändert jedoch zum einen nichts am Umstand, dass sich die finanzielle Bedeutung der Sache mit dem zulässigen Teil der Widerklage gleichwohl erhöhte. Zum anderen wird nachgerade dadurch, dass beide Parteien offenbar aus demselben Sachver- halt gegenseitige Forderungen erheben, die Komplexität des Rechtsstreits bestätigt. Ausgehend davon lässt sich dem Beklagten auch nicht vorhalten, er habe mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zur Vermittlungsverhandlung unnötigen Aufwand betrieben. b) Dem Vorwurf, er hätte - statt selbst aus dem Engadin nach Maienfeld anzureisen - eine näher vor Ort tätige Anwaltskollegin oder Anwaltskollegen mit der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung beauftragen können, hält der beklagtische Rechtsvertreter entgegen, gemäss der in PKG 1975 begrün-
Seite 13 — 21 deten Praxis seien Reisekosten eines Anwalts innerhalb des Kantons Grau- bünden stets voll zu vergüten. ba) In PKG 1975 Nr. 17 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Aus- lagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühne- verhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorin- stanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädi- gungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Reisaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reisaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Insofern misst der Beklagte dem Entscheid eine Aussage zu, welche dieser derart explizit nicht macht. Allerdings sind im Nachgang zu dem mittlerweile 35-jährigen Entscheid ver- schiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnöti- gem Reisaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatie- rung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Um- ständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen genies- senden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom
19. November 1996 E. 8.). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstan- zen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorischen Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht,
Seite 14 — 21 unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschrän- kung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht. bb) Aus der vorerwähnten neueren Praxis vermag der Beklagte aber letzt- lich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn tatsächlich ist vorlie- gend von einer Situation auszugehen, die es offensichtlich nicht rechtfertigt, mehr als den von den Klägern anerkannten Aufwand eines in der Nähe von Maienfeld praktizierenden Anwalts zuzugestehen. So ist dem Briefpapier des beklagtischen Rechtsvertreters zu entnehmen, dass er zusammen mit vier weiteren Anwaltspersonen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft tätig ist. Die Gemeinschaft verfügt einerseits über ein Büro in St. Moritz. Anderseits betreibt sie aber auch ein solches in Chur. Das Büro in Chur wird an zweiter Stelle auf- geführt. Unterschiede in der Bedeutung der Büros werden ansonsten aber nicht gemacht. Namentlich fehlen Angaben, die auf eine beschränkte Präsenz der Anwälte an einem Ort hinweisen. Praktiziert ein Anwalt an zwei Orten, wird seine Mandantschaft zumindest dann, wenn kein Hinweis auf besondere Prä- senzzeiten gemacht werden, wohl erwarten, dass erstens der Wechsel vom einen ins andere Büro nicht entschädigungspflichtig ist und zweitens die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen jeweils ab jenem Büro in Rechnung gestellt wird, das näher liegt. Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem Klienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende Regelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Bietet ein Anwalt seine Dienste in zwei Büros an zwei unterschiedli- chen Orten an, ist von ihm - was die Entschädigungspflicht betrifft - zumindest eine terminlich sinnvolle Koordination zu verlangen. Tätigkeiten, die am glei- chen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst zusammenzufassen. So kann es bei einer grösseren Distanz zwischen zwei Büros und der Möglichkeit, Einfluss auf die Terminabsprache zu nehmen, nicht angehen, dass ein Anwalt zur Wahrung eines einzigen, kurzen Verhandlungs- oder Instruktionstermins das Büro wechselt und in der Folge der Gegenpartei nicht nur die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit, sondern auch die Reise- zeit in Rechnung stellt. Bei Bürogemeinschaften besteht alsdann - und infofern ist den Klägern bei ihrem Hinweis auf eine vorübergehende Mandatierung eines anderen Anwalts recht zu geben - auch die Möglichkeit, gewisse Ter-
Seite 15 — 21 mine durch einen Kollegen, der sich eh in dem der Sache näher liegenden Büro aufhält, wahrnehmen zu lassen. Ausgehend davon kann der Beklagte vorliegend offenkundig nicht verlangen, dass ihm die Kläger die insgesamt mehr als fünfstündige An- und Rückreise seines Anwalts aus dem Engadin für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung als notwendigen Aufwand entschädigen. Bietet der beklagtische Rechtsvertreter seine Dienste auch von Chur aus an und ist davon auszugehen, dass er demzufolge auch regelmässig in dieser Region tätig ist, hatte er dafür zu sorgen, dass die Vermittlungsver- handlung an einem Tag stattfindet, an dem er selbst oder aber ein Bürokollege sich eh in der Region aufhält und eine Anreise aus dem näher gelegenen Büro möglich ist. Zu einem solchen Vorgehen bestand vorliegend umso mehr Ver- anlassung, als der Beklagte nachgerade unter Hinweis auf den zwischenzeit- lich eingeschalteten Rechtsschutz um eine Verschiebung der bereits ange- setzten Vermittlungsverhandlung ersuchte. Wird lediglich der Aufwand der Anreise aus Chur als gerechtfertigt erachtet, errechnen sich für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung - dies inklu- sive des Zeitbedarfs für den Gang von und zu den Bahnhöfen und die Warte- zeit - ein zeitlicher Totalaufwand von kaum mehr als 2 Stunden und Billetkos- ten von Fr. 12.60 (Halbtaxbillet 1. Klasse). Bemass der Kreispräsident den Zeitbedarf für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Verhandlung stattdessen auf 5 1/4 Stunden und sprach er Reisespesen von Fr. 76.-- zu, hat der Beklagte offensichtlich keinen Grund, ihm eine Gesetzesverletzung vorzu- halten. c) Der Kreispräsident hat den vorerwähnten Reiseaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- abgegolten. Der beklagtische Rechtsvertreter macht geltend, auch die Reisezeit sei ihm zu dem mit seinem Klienten verein- barten Stundentarif von Fr. 240.-- zu entschädigen. ca) Die mit dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung sieht für den Reiseaufwand keine eigenständige Rege- lung vor. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinem Rechts- vertreter die Reisezeit ebenfalls zum Normalansatz von Fr. 240.-- abzugelten hat. Wohl bestehen nun offensichtliche Unterschiede in der anwaltlichen Beanspruchung durch Reisen und durch die eigentliche juristische Tätigkeit. Beides dient jedoch der Interessenwahrung. Insofern stellt der regelmässig anfallende anwaltliche Reiseaufwand auch normal zu entschädigender Auf- wand dar (Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, 2005, N. 164 zu
Seite 16 — 21 Art. 12 BGFA mit Hinweis auf Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140 (2004) S. 121). Eine andere Betrachtungsweise kann sich aus der Nutzung der Reisezeit ergeben. So ist es Anwältinnen oder Anwälten bei Zugreisen grundsätzlich möglich, die Zeit produktiv zu nutzen. Die fehlende Infrastruktur schränkt das Arbeiten jedoch vorweg ein. Insbesondere auf stark frequentierten Strecken ist eine Tätigkeit unter Wahrung der Diskretion oft kaum möglich. In Betracht fällt damit eher die Nutzung der Reisezeit für die Weiterbildung (Studium von Literatur und Rechtsprechung). Insofern erscheint die Abgeltung der Reisezeit zu einem tieferen Ansatz nicht ausgeschlossen, wobei jedoch der gesetzlich vorgegebene Tarifrahmen beachtlich bleibt (vgl. Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 4.4.). Vorliegend bleibt für die Anwendung eines solchen reduzierten Tarifs allerdings kein Raum. Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15 Minuten. Bei dermassen kurzen Zugreisen lässt es sich schlicht nicht rechferti- gen, der Möglichkeiten zur Nutzung der Reisezeit besonderes Gewicht beizumessen. Hat der Beklagte mit seinem Anwalt einen Tarif von Fr. 240.-- vereinbart und ist dagegen nichts einzuwenden, ist dieser Ansatz vorliegend demnach auch bei der Reisezeit zu berücksichtigen. Damit ist dem Beklagten für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhand- lung ein Betrag von Fr. 480.-- zuzusprechen. 9. Weitere Rügen des Beklagten betreffen seinen Aufwand nach Durchführung der Vermittlungsverhandlung, für welchen ihm der Kreispräsi- dent überhaupt keine Entschädigung zugesprochen hat. a) Der Beklagte verlangt die Abgeltung seines Aufwands für das Ausferti- gen von zwei im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Betreibungs- begehren. Diese seien - so der beklagtische Rechtsvertreter - gleich nach Erhalt des Leitscheins verfasst worden und hätten den Zweck gehabt, den zu erwartenden Rechtsvorschlag über ein Rechtsöffnungsbegehren, das bei dem für die Behandlung der Widerklage zuständigen Bezirksgericht gestellt worden wäre, zu beseitigen. Der Kreispräsident hat diesen Aufwand in den Zusam- menhang mit der Widerklage gestellt und dementsprechend eine Entschädi- gungspflicht verneint. Dies im Ergebnis zur Recht. Wie bereits dargelegt wurde, war eine Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- zulässig. Folg- lich wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, beim Bezirksgericht die Rechtsöffnung für den vollen Betrag zu verlangen. Darüber hinaus steht der Aufwand für das Ausfertigen der Betreibungsbegehren im Zusammenhang
Seite 17 — 21 mit dem damit bezweckten Betreibungsverfahren. Die mit der Ausfertigung des Betreibungsbegehrens verbundenen Kosten werden dabei nicht von Art. 68 SchKG erfasst. Sie stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tra- gen hat (Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Auflage, 2003, § 13 N. 10). Die Entschädigung eines Gläubigerver- treters darf alsdann auch nicht auf den Schuldner abgewälzt werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG). Umso weniger ist der Aufwand für die Ausfertigung der Betrei- bungsbegehren als Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren, das nicht ein- mal in einem direkten Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren steht, zu berücksichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Widerklage die betreffenden Betrei- bungsbegehren nicht einmal verfasst waren, geschweige denn die Beseitigung des mutmasslich zu erwartenden Rechtsvorschlags verlangt werden konnte. Folglich diente die Widerklage auch nicht der Durchsetzung einer Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag (Art. 79 SchKG), bei welcher ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags ungeachtet des ansonsten geltenden Vermittlungsobligatoriums erst nachträglich in den Prozess eingebracht wer- den kann (vgl. PKG 1987 Nr. 24 S. 85 f.). b) Alsdann verlangt der Beklagte eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde anwaltlichem Aufwand für das bei der Vorinstanz eingereichte Ent- schädigungsgesuch vom 30. September 2009. Diesbezüglich führt der beklag- tische Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, man könne sich allenfalls fra- gen, ob es ausgereicht hätte, die Honorarnote nur mit einem Zweizeiler an den Vermittler zu senden. In der Hoffnung, ein Beschwerdeverfahren zu vermei- den, habe er sich jedoch zu einer konkreteren Erläuterung der Honorarnote entschieden. Dass der Kreispräsident für die Eingabe überhaupt keine Entschädigung zusprach, lässt sich nicht rechtfertigen. Art. 77 ZPO setzt für die Zusprechung der Entschädigung einen entsprechenden Antrag voraus. Folglich hat der Beklagte grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung des damit im Zusammenhang stehenden Aufwands. Im Einzelfall kann es nun durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird. Not- wendig und somit entschädigungspflichtig sind solche Ausführungen jedoch offenkundig nur dann, wenn sie der Sache dienlich sind, mithin in Bereichen, wo kontroverse Auffassungen möglich bzw. vorhersehbar sind, Klarheit schaf- fen und den geltend gemachten Honoraranspruch auch zu belegen vermögen. Vorliegend legte der beklagtische Rechtsvertreter in seinen Erläuterungen
Seite 18 — 21 dem Vermittler zur Hauptsache dar, weshalb seiner Auffassung nach der mit der Widerklage verbundene Aufwand wie auch seine Anreise aus dem Enga- din entschädigungspflichtig sind. Die entsprechende Argumentation hat auch Eingang in die vorliegende Beschwerde gefunden. Der Kreispräsident liess sie weitgehend unberücksichtigt. Dies - wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat - im Ergebnis zu Recht. Insoweit besteht aber auch kein Grund, die Kläger für diesen Aufwand für entschädigungspflichtig zu erklären. Ausgehend davon, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Kläger immerhin gezwungen war, beim Vermittler ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, rechtfertigt es sich, ihm für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung für eine halbe Stunde anwaltliche Tätigkeit zuzusprechen. 10. Vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend gemacht wurde eine Entschädigung für 45 Minuten anwaltlichen Aufwand für Abschlussarbeiten. Auch dieser Aufwand liess der Kreispräsident unberück- sichtigt. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45 Minuten seien eher knapp bemessen. Als Einzelpositionen zu berücksichtigen seien das Lesen der Stellungnahme der Gegenpartei und das vermittleramtli- che Kostendekret, ein Abschlussschreiben an den Klienten und mindestens ein Schreiben an die Gegenpartei, weil - so der beklagtische Rechtsvertreter - nicht damit zu rechnen sei, dass diese ohne Aufforderung ihrer Zahlungspflicht nachkomme, sowie allgemeine Abschlussarbeiten "wie die Archivierung des Falles physisch sowie im Computer". a) Grundsätzlich gilt festzustellen, dass zumindest ein Teil der vorerwähn- ten Abschlussarbeiten dem Beklagten bis anhin gar nicht anfielen, weil er gegen das Kostendekret Beschwerde erhob. Damit werden die betreffenden Arbeiten jedoch nicht - wie die Kläger sinngemäss geltend machen - zum Gegenstand der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Denn was Gegenstand der Entschädigung im Verfahren nach Art. 77 ZPO ist, beurteilt sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostendekrets. Folgerichtig ist demnach auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus Abschlussarbeiten entschädigungspflichtig ist. b) Der Dossierabschluss, namentlich die vom Beklagten erwähnte "Archivierung des Falles physisch sowie im Computer" stellt offenkundig nicht Anwalts-, sondern Sekretariatsaufwand dar. Die Kosten für das Kanzleiperso- nal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Entsprechend kann der Beklagte auch nicht verlangen, dass ihm dieser Aufwand zusätzlich abgegolten wird.
Seite 19 — 21 Ebensowenig ist dem Kreispräsidenten vorzuhalten, er hätte im Voraus berücksichtigen müssen, dass die Kläger eventuell die dem Beklagten zuge- sprochene Entschädigung nicht von sich aus bezahlen könnten und eine ent- sprechende Zahlungsaufforderung notwendig werden könnte. Hierbei handelt es sich um eine reine Annahme des beklagtischen Rechtsvertreters im Hin- blick auf theoretisch denkbaren Aufwand. c) Zu Recht zur Wehr setzt sich der Beklagte jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von anderen Positionen. So steht ausser Frage, dass der beklagtische Rechtsvertreter notwendigerweise die von der Gegenpartei eingereichte Stellungnahme durchsehen musste. Entsprechend steht ihm dafür auch eine Entschädigung zu. Absehbar war auch die Notwendigkeit der Kenntnisnahme des noch zu erlassenen Kostendekrets. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erkennbar war jedoch nur die Notwendigkeit der Kenntnisnahme. Nicht über Art. 77 ZPO abzugelten ist damit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resul- tiert. Zur Pflicht des Anwalts gehört schliesslich auch die Information des Klienten. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass seitens des Beklagten im Hinblick auf diesen Aufwand eine Entschädigung verlangt wurde. Schon allein aufgrund der drei vorstehend erwähnten Verrichtungen dürfte ein Aufwand im geltend gemachten Umfang resultiert sein. Demnach hat der Beklagte auch Anspruch auf die dafür geschuldete Entschädigung. 11. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beklagten aus dem besagten Verfahren ein anrechenbarer anwaltlicher Aufwand von total 4 Stunden 45 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resul- tiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'140.--. Unter Berücksichti- gung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein üblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen (Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20) sowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'276.--. Sprach der Kreispräsident dem Beklagten stattdessen eine Entschä- digung von total Fr. 1'486.85 zu, lässt sich dies im Ergebnis offenkundig nicht beanstanden. 12. Bleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der zugesprochene Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache bzw. zum Rechtschutzbedürfnis (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV) steht.
Seite 20 — 21 13. Nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt wurde der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verlegung der amtlichen Kosten. Offensichtlich vertritt der Beklagte diesbezüglich die Auffassung, dass im Falle der Zusprechung der vollen Entschädigung auch die amtlichen Kosten in vollem Umfang den Klägern zu überbinden sind. Ausge- hend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausser- amtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch kein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten. Schliesslich trug der Kreispräsident dem Ausgang des Verfahrens durchaus Rechnung. So hat er die vermittleramtlichen Kosten von 250.-- bei Ausstellung des Leitscheins den Klägern separat auferlegt, indem er den Betrag mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur noch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfah- rens. Nachdem der Kreispräsident - und dies zu Recht - der beklagtischen Honorarforderung nicht einmal zur Hälfte entsprach, lässt es sich offensichtlich auch rechtfertigen, dass er die betreffenden amtlichen Kosten den Parteien je hälftig überband. 14. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.-- zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner zudem ange- messen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des bereits erwähnten Durch- schnittstarifs nach Art. 3 Abs. 1 HV erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.
Seite 21 — 21 III.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 An der Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009 um 16.00 Uhr in Maienfeld liess sich X. durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. aus St. Moritz vertreten. Bemühungen, die Streitsache gütlich beizulegen, blieben erfolglos.
E. 3 A.Y. und B.Y. liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.
E. 4 Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 21 II. Erwägungen 1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständi- gen Kostenentscheid des Kreispräsidenten als Vermittler, der gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten. 2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesent- lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermes- sen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Gemäss Art. 77 ZPO befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklag- ten und nach Anhörung des Klägers über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung, wenn der Prozess nach Ausstellung des Leit- scheins nicht weiter verfolgt wurde. Eigenständige Regeln über die Verlegung und die Bemessung der Kosten und Entschädigungen enthält die Bestimmung nicht. Wie aus der zu Art. 77 ZPO entwickelten Rechtsprechung folgt, ist bei der Kostenverlegung grundsätzlich auf Art. 114 ZPO und Art. 122 ZPO abzu- stellen. Demgemäss ist der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins - besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle von Art. 77 ZPO in aller Regel der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil ZB
E. 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3.; Urteil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4.; Urteil ZB 01
E. 7 Für die Vorbereitung der Vermittlung verlangte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung für 2 1/4 Stunden anwaltliche Tätigkeit. Darin eingeschlossen ist auch eine Stunde Aufwand für anwaltliche Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung anhängig gemachten Widerklage. Der Kreispräsident sprach dem Beklagten für die Vorbereitung der Verhandlung eine Entschädi- gung im Umfang von einer Stunde Anwaltstätigkeit zu. Zur Begründung führte er aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden. Nicht abzugelten seien demnach alle Aufwendungen, welche die Widerklage beträfen. Über diese Kosten sei im Rahmen eines neuen Verfahrens zu befinden. Der Beklagte lässt hierzu im Beschwerdeverfahren ausführen, der ihm aus der Erhebung der Widerklage entstandene Aufwand sei sehr wohl entschädi- gungspflichtig. Das Dahinfallen der Widerklage sei eine Folge des von den Klägern zu vertretenen Klagerückzugs, mit welcher er bei der Erhebung der
Seite 8 — 21 Widerklage nicht habe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Wider- klage habe er zudem auch Anspruch auf den geltend gemachten reduzierten Interessenwertzuschlag von Fr. 185.--, den ihm der Kreispräsident ebenfalls nicht zugestanden habe. Die Kläger führen demgegenüber aus, die völlig über- rissene und die sachliche Zuständigkeit übersteigende Widerklage stünde zum grössten Teil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstag- fahrt. Ein Interessenwertzuschlag sei nicht geschuldet. a) Wie aus den Ausführungen des Beklagten folgt, wird - was den Auf- wand vor der Vermittlungsverhandlung betrifft - nur die Verweigerung einer Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Widerklage gerügt. Nicht angefochten wurde demgegenüber die Entschädi- gung (1 Stunde à Fr. 240.--), welche der Kreispräsident für Abklärungen im Zusammenhang mit der Klage zusprach. Auf Letzteres ist somit nicht weiter einzugehen. b) Vorweg nicht angehen kann, dass die Kosten der Widerklage - wie das die Vorinstanz getan hat - zum Gegenstand eines allfälligen späteren Prozes- ses erklärt werden. Das von den Klägern anhängig gemachte vermittleramtli- che Verfahren hat mit der unbenutzten Leitscheinfrist sowohl in Bezug auf die Klage wie auch die Widerklage seinen Abschluss gefunden, weshalb nach Massgabe von Art. 77 ZPO auch umfassend über die darin entstandenen Kosten zu befinden ist. c) Art. 67 Abs. 2 ZPO räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, anlässlich der Vermittlungsverhandlung gegen den Kläger eine Widerklage anhängig zu machen. Das Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Widerklage ist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständig- keit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Der Kläger hat sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren nun zwar erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Welchen Gegenstand und Umfang eine Klage hat und welche Möglich- keit demzufolge zur Widerklage besteht, ist für den Beklagten allerdings regelmässig schon vor der Vermittlungsverhandlung erkennbar. So geht der Anhängigmachung der Klage in aller Regel der Versuch voraus, die streitige Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Alsdann ist der Kläger bei
Seite 9 — 21 Anrufung des Vermittlers verpflichtet, den Streitgegenstand allgemein zu umschreiben; bei Forderungsklagen hat er den Streitwert anzugeben (Art. 64 ZPO). Der Beklagte hat die Möglichkeit, sich beim Vermittler nach diesen Angaben zu erkundigen, wenn dieser nicht bereits von sich aus in seiner Vor- ladung zur Vermittlungsverhandlung auf diese Angaben des Klägers hinweist. Wer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch regelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhand- lung vorbereiten kann. Alsdann setzt eine Widerklage per definitionem die Existenz einer Hauptklage voraus. So begründet die Streitanhängigkeit der Klage einerseits den Gerichtsstand der Widerklage (Art. 14 Abs. 1). Zum ande- ren fällt die Widerklage dahin, wenn die Klage nach Ausstellen des Leitscheins nicht weiter verfolgt wird (Art. 14 Abs. 3 ZPO). ca) Diesen Zusammenhängen zwischen Klage und Widerklage muss auch bei der Entschädigungspflicht nach Art. 77 ZPO Rechnung getragen werden. Reicht der Beklagte anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage ein und ist diese gestützt auf das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren unzu- lässig, hat er zumindest dann, wenn dieser Umstand für ihn bereits bei Ausfer- tigung der Widerklage im Vorfeld der Verhandlung erkennbar war, unnötigen Aufwand betrieben. Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Erweist sich eine anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachte Widerklage hingegen als zulässig und verfolgt der Kläger nach Ausstellen des Leitscheins seine Klage nicht weiter, hat er auch zu ver- treten, dass die Widerklage dahinfällt. Diese Wirkung versteht sich als rein prozessrechtliche Folge des Klageverzichts. Weder kann dem Beklagten diesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötigen Aufwand betrieben, noch kann - nachdem das Dahinfallen der Widerklage rein prozessual bedingt ist - von einem Unterliegen der widerklägerischen Partei gesprochen werden. Entsprechend hat die klägerische Partei der Gegenpartei auch den im Zusammenhang mit einer zulässigen Widerklage stehenden Aufwand zu ent- schädigen (PKG 1972 Nr. 24). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Sinne von Art. 218 und Art. 220 ZPO. Die Anhebung und der Bestand der Anschlussberufung sind von Gesetzes wegen von der Berufung abhängig (Art. 220 Abs. 2 ZPO). Zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück, hat er deshalb - was die Entschä- digungspflicht betrifft - auch für diese Folge seiner Erklärung einzustehen (vgl. Urteil ZF 08 45 des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Februar 2009 E. 7;
Seite 10 — 21 Urteil ZF 07 36 des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Mai 2007 E. 6.b); BGE 122 III 495, Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 266 N. 7). cb) Von den Klägern beim Vermittleramt Maienfeld anhängig gemacht wurde vorliegend eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 3'920.10. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ZPO ist zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag der klägerischen Forderungen mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage zusammenzurechnen. Gestützt auf Art. 17 ZPO wäre die Beurteilung der Klage somit in die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefallen. Dieser ent- scheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--. Vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung widerklageweise geltend gemacht wurden Fr. 10'850.10. Der vermögensrechtlichen Klage kann - wie aus Art. 14 Abs. 2 ZPO und Art. 22 Abs. 1 ZPO folgt - nur eine Widerklage gegenüberge- stellt werden, welche die sachliche Zuständigkeit des durch die Klage angeru- fenen Gerichts nicht übersteigt (PKG 1999 Nr. 3 E. 5.a) S. 24 mit Hinweis auf PKG 1970 Nr. 21). Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Widerklage
- wie die Klägerschaft zu Recht geltend macht - in dem Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrag als unzulässig. Dass die Möglichkeit zur Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- bestand, war für den Beklagten dabei ohne weite- res erkennbar. Bevor die Kläger ihre Klage anhängig machten, forderten sie den Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2009 auf, ihnen den Betrag von Fr. 3'920.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, betrieben sie ihn am 25. März 2009 über dieselbe Summe. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 24. April 2009 reichten die Kläger schliesslich beim Kreisamt Maienfeld ihr Vermittlungsbegehren ein, wobei sie in Beachtung von Art. 64 ZPO den Streitwert auf Fr. 3'920.10 bezifferten. Auf den beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar nicht erwähnt. Angesichts dessen, dass ihn die Kläger vorgängig zweimal zur Bezahlung von Fr. 3'920.-- aufforderten, konnte beim Beklagten jedoch schwerlich Zweifel darüber bestehen, dass es bei der Klage um diesen Betrag ging. Zudem stellte der beklagtische Rechtsvertreter Aufwand für die Ausei- nandersetzung mit der Klage in Rechnung. Folglich ist davon auszugehen, dass er wusste, was Gegenstand der Klage war. Von einer rechtskundigen Person muss alsdann erwartet werden, dass sie die eingeschränkten Möglich- keiten zur Widerklage kennt. Entschloss sich der Rechtsvertreter des Beklag-
Seite 11 — 21 ten zu einer Widerklage und hatte er - was allerdings kaum anzunehmen ist - Zweifel über den für die Widerklage massgeblichen Umfang der Klage, war er in gehöriger Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, sich beim Vermittler nach den Angaben der Kläger zum Streitwert zu erkundigen. Wurde dem Streitwert der Klage bei Ausarbeitung der Widerklage nicht Rech- nung getragen, hat dies der Beklagte demnach selbst zu vertreten. Zwar war der Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im Umfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war. Entsprechend ist es auch nicht haltbar, wenn der Kreispräsident dem Beklagten für die Widerklage eine Entschädigung gänzlich verweigerte. Andererseits besteht aber auch nicht die vom Beklagten geforderte vollumfängliche Entschädigungspflicht. Haben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage einzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil, erscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt. Ein Kostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in Betracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der Widerklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der genauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet. Nachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen, nachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass nur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war. Der dem Beklagten zu entschädigende Aufwand für Abklärungen vor Durchführung der Ver- mittlungsverhandlung beläuft sich somit - den nicht bestrittenen Teil mit einge- schlossen - auf 1 1/2 Stunden à Fr. 240.--. d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich auch, dass der Beklagte keinen Anspruch auf den eingeforderten Interessenwertzuschlag hat. Sowohl nach der zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter getroffenen Hono- rarvereinbarung wie auch aus Gesetz (Art. 3 Abs. 2 HV) kann ein Interessen- wertzuschlag erst ab einem Streitwert von Fr. 10'000.-- erhoben werden. Die- sen Betrag erreichen die zu addierenden (vgl. PKG 2006 Nr. 12 S. 70; PKG 1986 Nr. 11 S. 62) Streitwerte von Klage und zulässiger Widerklage nicht.
E. 8 Wie aus der angefochtenen Verfügung folgt, dauerte die Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009, an welcher der beklagtische Rechtsvertreter teilnahm, 3/4 Stunden. Dieser Aufwand wurde dem Beklagten zum Ansatz von Fr. 240.-- voll abgegolten. Für die An- und Rückreise des Anwalts aus dem Engadin sprach der Kreispräsident dem Beklagten hingegen statt den dafür geforderten 6 Stunden 40 Minuten à Fr. 240.-- lediglich 4 1/2
Seite 12 — 21 Stunden à Fr. 180.-- sowie die Billetkosten von Fr. 76.-- zu. Ob die Kürzung deshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung einleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin an sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist, bleibt unklar. Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach der Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermas- sen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädi- gungspflichtigen Aufwand. Die Kläger lassen demgegenüber ausführen, die Teilnahme eines St. Moritzer Rechtsanwaltes an einer Vermittlungstagfahrt in Maienfeld in einem Forderungsprozess der vorliegenden Art lasse sich grund- sätzlich nicht rechtfertigen. Soweit der Beizug eines Anwalts überhaupt als notwendig zu erachten sei, hätte der Beschwerdeführer vorübergehend einen Rechtsvertreter vor Ort mandatieren können. Anstelle eines fast siebenstündi- gen Aufwandes allein für die Vermittlungstagfahrt wäre so ein Aufwand von maximal 2 Stunden entstanden. a) Mit dem Betrag von Fr. 3'920.10 wies die von den Klägerin angemeldete Klage wohl einen geringen Streitwert auf. Alsdann haben die Kläger ihrerseits auf anwaltlichen Beistand anlässlich der Vermittlungsverhandlung verzichtet. Das allein besagt jedoch nicht, dass der Beklagte unnötigen Aufwand betrieb, als er einen Anwalt mit der Vertretung anlässlich der Vermittlungsverhandlung beauftragte. So lassen die Ausführungen der Kläger in ihrem Vermittlungsbe- gehren keineswegs auf einen einfach zu beurteilenden Sachverhalt schlies- sen. Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr. 10'880.50 anhängig machen. Zwar liess die Klage - wie dargelegt wurde - vor- weg nur eine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- zu. Das ändert jedoch zum einen nichts am Umstand, dass sich die finanzielle Bedeutung der Sache mit dem zulässigen Teil der Widerklage gleichwohl erhöhte. Zum anderen wird nachgerade dadurch, dass beide Parteien offenbar aus demselben Sachver- halt gegenseitige Forderungen erheben, die Komplexität des Rechtsstreits bestätigt. Ausgehend davon lässt sich dem Beklagten auch nicht vorhalten, er habe mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zur Vermittlungsverhandlung unnötigen Aufwand betrieben. b) Dem Vorwurf, er hätte - statt selbst aus dem Engadin nach Maienfeld anzureisen - eine näher vor Ort tätige Anwaltskollegin oder Anwaltskollegen mit der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung beauftragen können, hält der beklagtische Rechtsvertreter entgegen, gemäss der in PKG 1975 begrün-
Seite 13 — 21 deten Praxis seien Reisekosten eines Anwalts innerhalb des Kantons Grau- bünden stets voll zu vergüten. ba) In PKG 1975 Nr. 17 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Aus- lagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühne- verhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorin- stanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädi- gungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Reisaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reisaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Insofern misst der Beklagte dem Entscheid eine Aussage zu, welche dieser derart explizit nicht macht. Allerdings sind im Nachgang zu dem mittlerweile 35-jährigen Entscheid ver- schiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnöti- gem Reisaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatie- rung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Um- ständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen genies- senden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom
19. November 1996 E. 8.). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstan- zen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorischen Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht,
Seite 14 — 21 unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschrän- kung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht. bb) Aus der vorerwähnten neueren Praxis vermag der Beklagte aber letzt- lich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn tatsächlich ist vorlie- gend von einer Situation auszugehen, die es offensichtlich nicht rechtfertigt, mehr als den von den Klägern anerkannten Aufwand eines in der Nähe von Maienfeld praktizierenden Anwalts zuzugestehen. So ist dem Briefpapier des beklagtischen Rechtsvertreters zu entnehmen, dass er zusammen mit vier weiteren Anwaltspersonen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft tätig ist. Die Gemeinschaft verfügt einerseits über ein Büro in St. Moritz. Anderseits betreibt sie aber auch ein solches in Chur. Das Büro in Chur wird an zweiter Stelle auf- geführt. Unterschiede in der Bedeutung der Büros werden ansonsten aber nicht gemacht. Namentlich fehlen Angaben, die auf eine beschränkte Präsenz der Anwälte an einem Ort hinweisen. Praktiziert ein Anwalt an zwei Orten, wird seine Mandantschaft zumindest dann, wenn kein Hinweis auf besondere Prä- senzzeiten gemacht werden, wohl erwarten, dass erstens der Wechsel vom einen ins andere Büro nicht entschädigungspflichtig ist und zweitens die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen jeweils ab jenem Büro in Rechnung gestellt wird, das näher liegt. Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem Klienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende Regelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Bietet ein Anwalt seine Dienste in zwei Büros an zwei unterschiedli- chen Orten an, ist von ihm - was die Entschädigungspflicht betrifft - zumindest eine terminlich sinnvolle Koordination zu verlangen. Tätigkeiten, die am glei- chen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst zusammenzufassen. So kann es bei einer grösseren Distanz zwischen zwei Büros und der Möglichkeit, Einfluss auf die Terminabsprache zu nehmen, nicht angehen, dass ein Anwalt zur Wahrung eines einzigen, kurzen Verhandlungs- oder Instruktionstermins das Büro wechselt und in der Folge der Gegenpartei nicht nur die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit, sondern auch die Reise- zeit in Rechnung stellt. Bei Bürogemeinschaften besteht alsdann - und infofern ist den Klägern bei ihrem Hinweis auf eine vorübergehende Mandatierung eines anderen Anwalts recht zu geben - auch die Möglichkeit, gewisse Ter-
Seite 15 — 21 mine durch einen Kollegen, der sich eh in dem der Sache näher liegenden Büro aufhält, wahrnehmen zu lassen. Ausgehend davon kann der Beklagte vorliegend offenkundig nicht verlangen, dass ihm die Kläger die insgesamt mehr als fünfstündige An- und Rückreise seines Anwalts aus dem Engadin für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung als notwendigen Aufwand entschädigen. Bietet der beklagtische Rechtsvertreter seine Dienste auch von Chur aus an und ist davon auszugehen, dass er demzufolge auch regelmässig in dieser Region tätig ist, hatte er dafür zu sorgen, dass die Vermittlungsver- handlung an einem Tag stattfindet, an dem er selbst oder aber ein Bürokollege sich eh in der Region aufhält und eine Anreise aus dem näher gelegenen Büro möglich ist. Zu einem solchen Vorgehen bestand vorliegend umso mehr Ver- anlassung, als der Beklagte nachgerade unter Hinweis auf den zwischenzeit- lich eingeschalteten Rechtsschutz um eine Verschiebung der bereits ange- setzten Vermittlungsverhandlung ersuchte. Wird lediglich der Aufwand der Anreise aus Chur als gerechtfertigt erachtet, errechnen sich für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung - dies inklu- sive des Zeitbedarfs für den Gang von und zu den Bahnhöfen und die Warte- zeit - ein zeitlicher Totalaufwand von kaum mehr als 2 Stunden und Billetkos- ten von Fr. 12.60 (Halbtaxbillet 1. Klasse). Bemass der Kreispräsident den Zeitbedarf für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Verhandlung stattdessen auf 5 1/4 Stunden und sprach er Reisespesen von Fr. 76.-- zu, hat der Beklagte offensichtlich keinen Grund, ihm eine Gesetzesverletzung vorzu- halten. c) Der Kreispräsident hat den vorerwähnten Reiseaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- abgegolten. Der beklagtische Rechtsvertreter macht geltend, auch die Reisezeit sei ihm zu dem mit seinem Klienten verein- barten Stundentarif von Fr. 240.-- zu entschädigen. ca) Die mit dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung sieht für den Reiseaufwand keine eigenständige Rege- lung vor. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinem Rechts- vertreter die Reisezeit ebenfalls zum Normalansatz von Fr. 240.-- abzugelten hat. Wohl bestehen nun offensichtliche Unterschiede in der anwaltlichen Beanspruchung durch Reisen und durch die eigentliche juristische Tätigkeit. Beides dient jedoch der Interessenwahrung. Insofern stellt der regelmässig anfallende anwaltliche Reiseaufwand auch normal zu entschädigender Auf- wand dar (Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, 2005, N. 164 zu
Seite 16 — 21 Art. 12 BGFA mit Hinweis auf Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140 (2004) S. 121). Eine andere Betrachtungsweise kann sich aus der Nutzung der Reisezeit ergeben. So ist es Anwältinnen oder Anwälten bei Zugreisen grundsätzlich möglich, die Zeit produktiv zu nutzen. Die fehlende Infrastruktur schränkt das Arbeiten jedoch vorweg ein. Insbesondere auf stark frequentierten Strecken ist eine Tätigkeit unter Wahrung der Diskretion oft kaum möglich. In Betracht fällt damit eher die Nutzung der Reisezeit für die Weiterbildung (Studium von Literatur und Rechtsprechung). Insofern erscheint die Abgeltung der Reisezeit zu einem tieferen Ansatz nicht ausgeschlossen, wobei jedoch der gesetzlich vorgegebene Tarifrahmen beachtlich bleibt (vgl. Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 4.4.). Vorliegend bleibt für die Anwendung eines solchen reduzierten Tarifs allerdings kein Raum. Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15 Minuten. Bei dermassen kurzen Zugreisen lässt es sich schlicht nicht rechferti- gen, der Möglichkeiten zur Nutzung der Reisezeit besonderes Gewicht beizumessen. Hat der Beklagte mit seinem Anwalt einen Tarif von Fr. 240.-- vereinbart und ist dagegen nichts einzuwenden, ist dieser Ansatz vorliegend demnach auch bei der Reisezeit zu berücksichtigen. Damit ist dem Beklagten für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhand- lung ein Betrag von Fr. 480.-- zuzusprechen.
E. 9 Weitere Rügen des Beklagten betreffen seinen Aufwand nach Durchführung der Vermittlungsverhandlung, für welchen ihm der Kreispräsi- dent überhaupt keine Entschädigung zugesprochen hat. a) Der Beklagte verlangt die Abgeltung seines Aufwands für das Ausferti- gen von zwei im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Betreibungs- begehren. Diese seien - so der beklagtische Rechtsvertreter - gleich nach Erhalt des Leitscheins verfasst worden und hätten den Zweck gehabt, den zu erwartenden Rechtsvorschlag über ein Rechtsöffnungsbegehren, das bei dem für die Behandlung der Widerklage zuständigen Bezirksgericht gestellt worden wäre, zu beseitigen. Der Kreispräsident hat diesen Aufwand in den Zusam- menhang mit der Widerklage gestellt und dementsprechend eine Entschädi- gungspflicht verneint. Dies im Ergebnis zur Recht. Wie bereits dargelegt wurde, war eine Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- zulässig. Folg- lich wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, beim Bezirksgericht die Rechtsöffnung für den vollen Betrag zu verlangen. Darüber hinaus steht der Aufwand für das Ausfertigen der Betreibungsbegehren im Zusammenhang
Seite 17 — 21 mit dem damit bezweckten Betreibungsverfahren. Die mit der Ausfertigung des Betreibungsbegehrens verbundenen Kosten werden dabei nicht von Art. 68 SchKG erfasst. Sie stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tra- gen hat (Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Auflage, 2003, § 13 N. 10). Die Entschädigung eines Gläubigerver- treters darf alsdann auch nicht auf den Schuldner abgewälzt werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG). Umso weniger ist der Aufwand für die Ausfertigung der Betrei- bungsbegehren als Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren, das nicht ein- mal in einem direkten Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren steht, zu berücksichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Widerklage die betreffenden Betrei- bungsbegehren nicht einmal verfasst waren, geschweige denn die Beseitigung des mutmasslich zu erwartenden Rechtsvorschlags verlangt werden konnte. Folglich diente die Widerklage auch nicht der Durchsetzung einer Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag (Art. 79 SchKG), bei welcher ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags ungeachtet des ansonsten geltenden Vermittlungsobligatoriums erst nachträglich in den Prozess eingebracht wer- den kann (vgl. PKG 1987 Nr. 24 S. 85 f.). b) Alsdann verlangt der Beklagte eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde anwaltlichem Aufwand für das bei der Vorinstanz eingereichte Ent- schädigungsgesuch vom 30. September 2009. Diesbezüglich führt der beklag- tische Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, man könne sich allenfalls fra- gen, ob es ausgereicht hätte, die Honorarnote nur mit einem Zweizeiler an den Vermittler zu senden. In der Hoffnung, ein Beschwerdeverfahren zu vermei- den, habe er sich jedoch zu einer konkreteren Erläuterung der Honorarnote entschieden. Dass der Kreispräsident für die Eingabe überhaupt keine Entschädigung zusprach, lässt sich nicht rechtfertigen. Art. 77 ZPO setzt für die Zusprechung der Entschädigung einen entsprechenden Antrag voraus. Folglich hat der Beklagte grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung des damit im Zusammenhang stehenden Aufwands. Im Einzelfall kann es nun durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird. Not- wendig und somit entschädigungspflichtig sind solche Ausführungen jedoch offenkundig nur dann, wenn sie der Sache dienlich sind, mithin in Bereichen, wo kontroverse Auffassungen möglich bzw. vorhersehbar sind, Klarheit schaf- fen und den geltend gemachten Honoraranspruch auch zu belegen vermögen. Vorliegend legte der beklagtische Rechtsvertreter in seinen Erläuterungen
Seite 18 — 21 dem Vermittler zur Hauptsache dar, weshalb seiner Auffassung nach der mit der Widerklage verbundene Aufwand wie auch seine Anreise aus dem Enga- din entschädigungspflichtig sind. Die entsprechende Argumentation hat auch Eingang in die vorliegende Beschwerde gefunden. Der Kreispräsident liess sie weitgehend unberücksichtigt. Dies - wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat - im Ergebnis zu Recht. Insoweit besteht aber auch kein Grund, die Kläger für diesen Aufwand für entschädigungspflichtig zu erklären. Ausgehend davon, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Kläger immerhin gezwungen war, beim Vermittler ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, rechtfertigt es sich, ihm für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung für eine halbe Stunde anwaltliche Tätigkeit zuzusprechen.
E. 10 Vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend gemacht wurde eine Entschädigung für 45 Minuten anwaltlichen Aufwand für Abschlussarbeiten. Auch dieser Aufwand liess der Kreispräsident unberück- sichtigt. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45 Minuten seien eher knapp bemessen. Als Einzelpositionen zu berücksichtigen seien das Lesen der Stellungnahme der Gegenpartei und das vermittleramtli- che Kostendekret, ein Abschlussschreiben an den Klienten und mindestens ein Schreiben an die Gegenpartei, weil - so der beklagtische Rechtsvertreter - nicht damit zu rechnen sei, dass diese ohne Aufforderung ihrer Zahlungspflicht nachkomme, sowie allgemeine Abschlussarbeiten "wie die Archivierung des Falles physisch sowie im Computer". a) Grundsätzlich gilt festzustellen, dass zumindest ein Teil der vorerwähn- ten Abschlussarbeiten dem Beklagten bis anhin gar nicht anfielen, weil er gegen das Kostendekret Beschwerde erhob. Damit werden die betreffenden Arbeiten jedoch nicht - wie die Kläger sinngemäss geltend machen - zum Gegenstand der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Denn was Gegenstand der Entschädigung im Verfahren nach Art. 77 ZPO ist, beurteilt sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostendekrets. Folgerichtig ist demnach auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus Abschlussarbeiten entschädigungspflichtig ist. b) Der Dossierabschluss, namentlich die vom Beklagten erwähnte "Archivierung des Falles physisch sowie im Computer" stellt offenkundig nicht Anwalts-, sondern Sekretariatsaufwand dar. Die Kosten für das Kanzleiperso- nal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Entsprechend kann der Beklagte auch nicht verlangen, dass ihm dieser Aufwand zusätzlich abgegolten wird.
Seite 19 — 21 Ebensowenig ist dem Kreispräsidenten vorzuhalten, er hätte im Voraus berücksichtigen müssen, dass die Kläger eventuell die dem Beklagten zuge- sprochene Entschädigung nicht von sich aus bezahlen könnten und eine ent- sprechende Zahlungsaufforderung notwendig werden könnte. Hierbei handelt es sich um eine reine Annahme des beklagtischen Rechtsvertreters im Hin- blick auf theoretisch denkbaren Aufwand. c) Zu Recht zur Wehr setzt sich der Beklagte jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von anderen Positionen. So steht ausser Frage, dass der beklagtische Rechtsvertreter notwendigerweise die von der Gegenpartei eingereichte Stellungnahme durchsehen musste. Entsprechend steht ihm dafür auch eine Entschädigung zu. Absehbar war auch die Notwendigkeit der Kenntnisnahme des noch zu erlassenen Kostendekrets. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erkennbar war jedoch nur die Notwendigkeit der Kenntnisnahme. Nicht über Art. 77 ZPO abzugelten ist damit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resul- tiert. Zur Pflicht des Anwalts gehört schliesslich auch die Information des Klienten. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass seitens des Beklagten im Hinblick auf diesen Aufwand eine Entschädigung verlangt wurde. Schon allein aufgrund der drei vorstehend erwähnten Verrichtungen dürfte ein Aufwand im geltend gemachten Umfang resultiert sein. Demnach hat der Beklagte auch Anspruch auf die dafür geschuldete Entschädigung.
E. 11 Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beklagten aus dem besagten Verfahren ein anrechenbarer anwaltlicher Aufwand von total 4 Stunden 45 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resul- tiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'140.--. Unter Berücksichti- gung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein üblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen (Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20) sowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'276.--. Sprach der Kreispräsident dem Beklagten stattdessen eine Entschä- digung von total Fr. 1'486.85 zu, lässt sich dies im Ergebnis offenkundig nicht beanstanden.
E. 12 Bleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der zugesprochene Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache bzw. zum Rechtschutzbedürfnis (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV) steht.
Seite 20 — 21
E. 13 Nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt wurde der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verlegung der amtlichen Kosten. Offensichtlich vertritt der Beklagte diesbezüglich die Auffassung, dass im Falle der Zusprechung der vollen Entschädigung auch die amtlichen Kosten in vollem Umfang den Klägern zu überbinden sind. Ausge- hend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausser- amtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch kein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten. Schliesslich trug der Kreispräsident dem Ausgang des Verfahrens durchaus Rechnung. So hat er die vermittleramtlichen Kosten von 250.-- bei Ausstellung des Leitscheins den Klägern separat auferlegt, indem er den Betrag mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur noch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfah- rens. Nachdem der Kreispräsident - und dies zu Recht - der beklagtischen Honorarforderung nicht einmal zur Hälfte entsprach, lässt es sich offensichtlich auch rechtfertigen, dass er die betreffenden amtlichen Kosten den Parteien je hälftig überband.
E. 14 Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.-- zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner zudem ange- messen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des bereits erwähnten Durch- schnittstarifs nach Art. 3 Abs. 1 HV erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.
Seite 21 — 21 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gege- ben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 69 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar Blöchlinger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Z., gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 27. Oktober 2009, mitge- teilt am 29. Oktober 2009, in Sachen der A.Y. und B.Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, betreffend ausseramtliche Kosten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.1. Am 24. April 2009 machten A.Y. und B.Y. beim Kreispräsidenten Maienfeld gegen X., Ofen / Cheminéebau in C., eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 3'920.10 anhängig. Die auf den 19. Mai 2009 angesetzte Vermittlungsverhandlung wurde auf Ersuchen des Beklagten auf den 18. Juni 2009 verschoben. 2. An der Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009 um 16.00 Uhr in Maienfeld liess sich X. durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. aus St. Moritz vertreten. Bemühungen, die Streitsache gütlich beizulegen, blieben erfolglos. 3. Am 25. Juni 2009 stellte der Kreispräsident Maienfeld den Leitschein aus, in welchen folgende Rechtsbegehren aufgenommen wurden: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 3'920.10 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letztere zuzüglich Mehr- wertsteuer - zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gers. Widerklage: 1. Die Kläger und Widerbeklagten seien zu verpflichten, dem Beklag- ten und Widerkläger CHF 10'880.50 zuzüglich jährlich 5% Ver- zugszinsen seit 22.01.2009 zu zahlen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Wider- klage zu Lasten der Widerbeklagten. B.1. Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kreispräsidenten Maienfeld mit, dass A.Y. und B.Y. die Leitscheinfrist unbenutzt hätten verstreichen lassen. Der Kreispräsident werde deshalb ersucht, über die vermittleramtlichen Kosten und über die Parteientschädigung zu entscheiden. Seitens von X. werde beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Alsdann sei X. gestützt auf die ins Recht gelegte Honorarnote eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'253.35 zu Lasten von A.Y. und B.Y. zuzusprechen.
Seite 3 — 21 Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'700.--, Fr. 81.-- (3%) für Porti, Telefon und Kopien, 7.6% Mehrwertsteuer, Fahrspesen von Fr. 76.-- sowie Fr. 185.-- als Streitwertzuschlag auf Fr. 14'800.--. Zur Begründung der Honorarforderung wurde ausgeführt, die Nichtprosequierung des Leitscheins sei als Rückzug der Klage zu würdigen. X. habe eine Widerklage erhoben, welche allein deshalb bedeutungslos gewor- den sei, weil die Hauptklage nicht beim Gericht eingereicht worden sei. Folg- lich seien A.Y. und B.Y. auch für den aus der Widerklage entstandenen Aufwand entschädigungspflichtig. Dass die Widerklage die Hauptklage betragsmässig überstiegen habe, ändere daran nichts. Die Aufwendungen hielten sich im üblichen Mass. Die rechtlichen Abklärungen und die Erfor- schung des Sachverhalts seien zur Bezifferung des Rechtsbegehrens zwin- gend nötig gewesen, da eine spätere Korrektur nur noch beschränkt möglich sei. Hoch sei der Aufwand für die Reise aus dem Engadin nach Maienfeld. Gemäss geltender Praxis sei dieser Aufwand jedoch voll zu vergüten. Im Gegenzug werde beim Interessenwertzuschlag nur das Minimum von einem Viertel des vollen Zuschlags geltend gemacht. 2. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter von A.Y. und B.Y. aus, die Nichtprosequierung der Klage sei keineswegs generell als Rückzug zu qualifizieren. Seine Mandantschaft habe selbstverständlich das Forderungsbegehren nicht etwa zurückgezogen oder zu den Akten gelegt. Sie habe lediglich aus Gründen, die nicht näher dargelegt werden müssten, derzeit das rechtliche Interesse an einer Weiterverfolgung im anhängig gemachten Verfahren verloren. Entschädigungspflichtig seien nur jene Anwaltskosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ver- mittlungstagfahrt stünden. Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu ver- güten. Ebensowenig seien die Reisekosten des gegnerischen Rechtsvertreters von St. Moritz nach Maienfeld für eine blosse Vermittlungsverhandlung zu entschädigen. Noch viel weniger rechtfertige sich eine Entschädigung für die von der Gegenpartei eingebrachte, völlig überrissene Widerklage und die in diesem Zusammenhang von der Gegenpartei eingeleiteten Betreibungsverfah- ren. Anstelle einer förmlichen Widerklage hätte die Gegenpartei auch nur eine Verrechnungseinrede erheben können. Die Widerklage habe auch keinen Einfluss auf den Streitbetrag, weshalb kein Interessenwertzuschlag geschuldet sei. Anerkannt werde lediglich ein Aufwand von pauschal 3 Stunden für Instruktionen im Hinblick auf die Teilnahme an die Vermittlungsverhandlung, die Ausfertigung eines schriftlich formulierten Rechtsbegehrens und die Ein-
Seite 4 — 21 gabe betreffend Kostenregelung. Unter Berücksichtigung des vom Gegenan- walt angewendeten Stundentarifes von Fr. 240.00 sowie Zuschlägen von 3% für weitere Kosten und 7.6% für die Mehrwertsteuer rechtfertige sich demnach die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 798.--. C. Mit als Kostendekret bezeichneter Verfügung vom 27. Oktober 2009, mitgeteilt am 29. Oktober 2009, erkannte der Kreispräsident Maienfeld: 1. Die Klägerschaft wird verpflichtet, die Beklagtschaft im Verfahren 2009/141 ausseramtlich mit einem Betrag von Fr. 1'486.65 inkl. MwSt zu entschädigen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 wird beiden Parteien je Hälftig auferlegt. Sie werden ver- pflichtet, diesen Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft an das Kreisamt Maienfeld zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. November 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Kosten für das vermittleramtliche Verfahren seien den Beschwerdegegnern vollständig aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'800.00 für das vermittleramtliche Verfahren zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerde- verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. 2. Der Kreispräsident Maienfeld erklärte mit Schreiben vom 10. November 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. A.Y. und B.Y. liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 21 II. Erwägungen 1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständi- gen Kostenentscheid des Kreispräsidenten als Vermittler, der gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten. 2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesent- lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermes- sen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Gemäss Art. 77 ZPO befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklag- ten und nach Anhörung des Klägers über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung, wenn der Prozess nach Ausstellung des Leit- scheins nicht weiter verfolgt wurde. Eigenständige Regeln über die Verlegung und die Bemessung der Kosten und Entschädigungen enthält die Bestimmung nicht. Wie aus der zu Art. 77 ZPO entwickelten Rechtsprechung folgt, ist bei der Kostenverlegung grundsätzlich auf Art. 114 ZPO und Art. 122 ZPO abzu- stellen. Demgemäss ist der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins - besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle von Art. 77 ZPO in aller Regel der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3.; Urteil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4.; Urteil ZB 01 7 des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. Mai 2001). Als unterliegende Partei hat der Kläger nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO in aller Regel nicht nur die vor dem Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus auch der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987 Nr. 25 S. 86). 4. Die Beschwerdegegner (nachfolgend gestützt auf ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren als Kläger bezeichnet) machen auch im Beschwer- deverfahren geltend, ihr Verzicht auf die Fortführung des Prozesses habe
Seite 6 — 21 nichts mit einem Klagerückzug zu tun. Sie hätten sich nur in gebührender Berücksichtigung der gesamten Umstände entschieden, ihr Forderungsbegeh- ren im eingeschlagenen Verfahrensweg vorderhand nicht voranzutreiben. Mit ihrem Einwand sind die Kläger nicht zu hören. Auch der Klagerückzug ist regelmässig auf das verlorene Interesse an der Weiterverfolgung der Klage zurückzuführen. Ob dieses Motiv zu einem Klagerückzug oder zur Nichtprose- quierung des Leitscheins führt, macht keinen Unterschied. Folglich besteht auch keine Rechtfertigung, den vorliegenden Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nicht mit einem Klagerückzug gleichzusetzen. Damit ist auch gesagt, dass die Kläger dem Grundsatze nach als unterliegende Partei zu gelten haben und demzufolge auch kosten- und entschädigungspflichtig sind. 5. Zu dem im Verfahren nach Art. 77 ZPO entstandenen und vom Kläger zu entschädigenden Aufwand gehören regelmässig auch die Kosten, die der Gegenpartei aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin resultie- ren. Dass vorliegend der Beklagte befugt war, einen Anwalt beizuziehen, blieb dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch in Bezug auf die Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwands. Aus Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO folgt diesbezüglich, dass sich die Entschädigungspflicht auf die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädi- gung zu bemessen ist, wird in der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der ver- einbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie ein Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Ver- hältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und die Ansätze nach Art. 3 Abs. 2 HV nicht übersteigt. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht zu einer von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2
Seite 7 — 21 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 6. Der beklagtische Rechtsvertreter hat - um auf die erste in Art. 2 Abs. 2 HV genannte Bemessungsgrundlage einzugehen - mit seinem Klienten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, welche er rechtzeitig (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV) ins vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Darin wurde als ordentlicher Stundenansatz ein Betrag von Fr. 240.-- vereinbart. Ein Erfolgszuschlag ist nicht geschuldet. Vorgesehen ist jedoch ein Streitwertzuschlag, der vom beklagtischen Rechtsvertreter - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'800.-- - konkret auf Fr. 185.-- bemessen wurde. Wie noch darzulegen sein wird, fällt vorliegend die Erhebung eines Interessenwertzuschlags ausser Betracht. Die Entschädigung bemisst sich mit anderen Worten ausschliesslich nach dem Stundentarif. Der vom Beklagten geltend gemachte Ansatz ent- spricht dabei dem Durchschnittstarif nach Art. 3 Abs. 1 HV, der vom Richter regelmässig auch dann berücksichtigt wird, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird. Entsprechend ist dem Grundsatze nach auch nichts gegen die Abgeltung des Aufwands mit Fr. 240.-- pro Stunde einzuwenden. Der Systematik von Art. 2 Abs. 2 HV folgend ist somit in einem nächsten Schritt auf Erforderlichkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwands einzugehen. 7. Für die Vorbereitung der Vermittlung verlangte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung für 2 1/4 Stunden anwaltliche Tätigkeit. Darin eingeschlossen ist auch eine Stunde Aufwand für anwaltliche Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung anhängig gemachten Widerklage. Der Kreispräsident sprach dem Beklagten für die Vorbereitung der Verhandlung eine Entschädi- gung im Umfang von einer Stunde Anwaltstätigkeit zu. Zur Begründung führte er aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden. Nicht abzugelten seien demnach alle Aufwendungen, welche die Widerklage beträfen. Über diese Kosten sei im Rahmen eines neuen Verfahrens zu befinden. Der Beklagte lässt hierzu im Beschwerdeverfahren ausführen, der ihm aus der Erhebung der Widerklage entstandene Aufwand sei sehr wohl entschädi- gungspflichtig. Das Dahinfallen der Widerklage sei eine Folge des von den Klägern zu vertretenen Klagerückzugs, mit welcher er bei der Erhebung der
Seite 8 — 21 Widerklage nicht habe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Wider- klage habe er zudem auch Anspruch auf den geltend gemachten reduzierten Interessenwertzuschlag von Fr. 185.--, den ihm der Kreispräsident ebenfalls nicht zugestanden habe. Die Kläger führen demgegenüber aus, die völlig über- rissene und die sachliche Zuständigkeit übersteigende Widerklage stünde zum grössten Teil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstag- fahrt. Ein Interessenwertzuschlag sei nicht geschuldet. a) Wie aus den Ausführungen des Beklagten folgt, wird - was den Auf- wand vor der Vermittlungsverhandlung betrifft - nur die Verweigerung einer Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Widerklage gerügt. Nicht angefochten wurde demgegenüber die Entschädi- gung (1 Stunde à Fr. 240.--), welche der Kreispräsident für Abklärungen im Zusammenhang mit der Klage zusprach. Auf Letzteres ist somit nicht weiter einzugehen. b) Vorweg nicht angehen kann, dass die Kosten der Widerklage - wie das die Vorinstanz getan hat - zum Gegenstand eines allfälligen späteren Prozes- ses erklärt werden. Das von den Klägern anhängig gemachte vermittleramtli- che Verfahren hat mit der unbenutzten Leitscheinfrist sowohl in Bezug auf die Klage wie auch die Widerklage seinen Abschluss gefunden, weshalb nach Massgabe von Art. 77 ZPO auch umfassend über die darin entstandenen Kosten zu befinden ist. c) Art. 67 Abs. 2 ZPO räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, anlässlich der Vermittlungsverhandlung gegen den Kläger eine Widerklage anhängig zu machen. Das Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Widerklage ist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständig- keit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Der Kläger hat sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren nun zwar erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Welchen Gegenstand und Umfang eine Klage hat und welche Möglich- keit demzufolge zur Widerklage besteht, ist für den Beklagten allerdings regelmässig schon vor der Vermittlungsverhandlung erkennbar. So geht der Anhängigmachung der Klage in aller Regel der Versuch voraus, die streitige Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Alsdann ist der Kläger bei
Seite 9 — 21 Anrufung des Vermittlers verpflichtet, den Streitgegenstand allgemein zu umschreiben; bei Forderungsklagen hat er den Streitwert anzugeben (Art. 64 ZPO). Der Beklagte hat die Möglichkeit, sich beim Vermittler nach diesen Angaben zu erkundigen, wenn dieser nicht bereits von sich aus in seiner Vor- ladung zur Vermittlungsverhandlung auf diese Angaben des Klägers hinweist. Wer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch regelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhand- lung vorbereiten kann. Alsdann setzt eine Widerklage per definitionem die Existenz einer Hauptklage voraus. So begründet die Streitanhängigkeit der Klage einerseits den Gerichtsstand der Widerklage (Art. 14 Abs. 1). Zum ande- ren fällt die Widerklage dahin, wenn die Klage nach Ausstellen des Leitscheins nicht weiter verfolgt wird (Art. 14 Abs. 3 ZPO). ca) Diesen Zusammenhängen zwischen Klage und Widerklage muss auch bei der Entschädigungspflicht nach Art. 77 ZPO Rechnung getragen werden. Reicht der Beklagte anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage ein und ist diese gestützt auf das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren unzu- lässig, hat er zumindest dann, wenn dieser Umstand für ihn bereits bei Ausfer- tigung der Widerklage im Vorfeld der Verhandlung erkennbar war, unnötigen Aufwand betrieben. Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Erweist sich eine anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachte Widerklage hingegen als zulässig und verfolgt der Kläger nach Ausstellen des Leitscheins seine Klage nicht weiter, hat er auch zu ver- treten, dass die Widerklage dahinfällt. Diese Wirkung versteht sich als rein prozessrechtliche Folge des Klageverzichts. Weder kann dem Beklagten diesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötigen Aufwand betrieben, noch kann - nachdem das Dahinfallen der Widerklage rein prozessual bedingt ist - von einem Unterliegen der widerklägerischen Partei gesprochen werden. Entsprechend hat die klägerische Partei der Gegenpartei auch den im Zusammenhang mit einer zulässigen Widerklage stehenden Aufwand zu ent- schädigen (PKG 1972 Nr. 24). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Sinne von Art. 218 und Art. 220 ZPO. Die Anhebung und der Bestand der Anschlussberufung sind von Gesetzes wegen von der Berufung abhängig (Art. 220 Abs. 2 ZPO). Zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück, hat er deshalb - was die Entschä- digungspflicht betrifft - auch für diese Folge seiner Erklärung einzustehen (vgl. Urteil ZF 08 45 des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Februar 2009 E. 7;
Seite 10 — 21 Urteil ZF 07 36 des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Mai 2007 E. 6.b); BGE 122 III 495, Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 266 N. 7). cb) Von den Klägern beim Vermittleramt Maienfeld anhängig gemacht wurde vorliegend eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 3'920.10. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ZPO ist zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag der klägerischen Forderungen mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage zusammenzurechnen. Gestützt auf Art. 17 ZPO wäre die Beurteilung der Klage somit in die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefallen. Dieser ent- scheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--. Vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung widerklageweise geltend gemacht wurden Fr. 10'850.10. Der vermögensrechtlichen Klage kann - wie aus Art. 14 Abs. 2 ZPO und Art. 22 Abs. 1 ZPO folgt - nur eine Widerklage gegenüberge- stellt werden, welche die sachliche Zuständigkeit des durch die Klage angeru- fenen Gerichts nicht übersteigt (PKG 1999 Nr. 3 E. 5.a) S. 24 mit Hinweis auf PKG 1970 Nr. 21). Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Widerklage
- wie die Klägerschaft zu Recht geltend macht - in dem Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrag als unzulässig. Dass die Möglichkeit zur Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- bestand, war für den Beklagten dabei ohne weite- res erkennbar. Bevor die Kläger ihre Klage anhängig machten, forderten sie den Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2009 auf, ihnen den Betrag von Fr. 3'920.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, betrieben sie ihn am 25. März 2009 über dieselbe Summe. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 24. April 2009 reichten die Kläger schliesslich beim Kreisamt Maienfeld ihr Vermittlungsbegehren ein, wobei sie in Beachtung von Art. 64 ZPO den Streitwert auf Fr. 3'920.10 bezifferten. Auf den beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar nicht erwähnt. Angesichts dessen, dass ihn die Kläger vorgängig zweimal zur Bezahlung von Fr. 3'920.-- aufforderten, konnte beim Beklagten jedoch schwerlich Zweifel darüber bestehen, dass es bei der Klage um diesen Betrag ging. Zudem stellte der beklagtische Rechtsvertreter Aufwand für die Ausei- nandersetzung mit der Klage in Rechnung. Folglich ist davon auszugehen, dass er wusste, was Gegenstand der Klage war. Von einer rechtskundigen Person muss alsdann erwartet werden, dass sie die eingeschränkten Möglich- keiten zur Widerklage kennt. Entschloss sich der Rechtsvertreter des Beklag-
Seite 11 — 21 ten zu einer Widerklage und hatte er - was allerdings kaum anzunehmen ist - Zweifel über den für die Widerklage massgeblichen Umfang der Klage, war er in gehöriger Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, sich beim Vermittler nach den Angaben der Kläger zum Streitwert zu erkundigen. Wurde dem Streitwert der Klage bei Ausarbeitung der Widerklage nicht Rech- nung getragen, hat dies der Beklagte demnach selbst zu vertreten. Zwar war der Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im Umfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war. Entsprechend ist es auch nicht haltbar, wenn der Kreispräsident dem Beklagten für die Widerklage eine Entschädigung gänzlich verweigerte. Andererseits besteht aber auch nicht die vom Beklagten geforderte vollumfängliche Entschädigungspflicht. Haben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage einzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil, erscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt. Ein Kostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in Betracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der Widerklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der genauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet. Nachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen, nachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass nur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war. Der dem Beklagten zu entschädigende Aufwand für Abklärungen vor Durchführung der Ver- mittlungsverhandlung beläuft sich somit - den nicht bestrittenen Teil mit einge- schlossen - auf 1 1/2 Stunden à Fr. 240.--. d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich auch, dass der Beklagte keinen Anspruch auf den eingeforderten Interessenwertzuschlag hat. Sowohl nach der zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter getroffenen Hono- rarvereinbarung wie auch aus Gesetz (Art. 3 Abs. 2 HV) kann ein Interessen- wertzuschlag erst ab einem Streitwert von Fr. 10'000.-- erhoben werden. Die- sen Betrag erreichen die zu addierenden (vgl. PKG 2006 Nr. 12 S. 70; PKG 1986 Nr. 11 S. 62) Streitwerte von Klage und zulässiger Widerklage nicht. 8. Wie aus der angefochtenen Verfügung folgt, dauerte die Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009, an welcher der beklagtische Rechtsvertreter teilnahm, 3/4 Stunden. Dieser Aufwand wurde dem Beklagten zum Ansatz von Fr. 240.-- voll abgegolten. Für die An- und Rückreise des Anwalts aus dem Engadin sprach der Kreispräsident dem Beklagten hingegen statt den dafür geforderten 6 Stunden 40 Minuten à Fr. 240.-- lediglich 4 1/2
Seite 12 — 21 Stunden à Fr. 180.-- sowie die Billetkosten von Fr. 76.-- zu. Ob die Kürzung deshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung einleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin an sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist, bleibt unklar. Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach der Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermas- sen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädi- gungspflichtigen Aufwand. Die Kläger lassen demgegenüber ausführen, die Teilnahme eines St. Moritzer Rechtsanwaltes an einer Vermittlungstagfahrt in Maienfeld in einem Forderungsprozess der vorliegenden Art lasse sich grund- sätzlich nicht rechtfertigen. Soweit der Beizug eines Anwalts überhaupt als notwendig zu erachten sei, hätte der Beschwerdeführer vorübergehend einen Rechtsvertreter vor Ort mandatieren können. Anstelle eines fast siebenstündi- gen Aufwandes allein für die Vermittlungstagfahrt wäre so ein Aufwand von maximal 2 Stunden entstanden. a) Mit dem Betrag von Fr. 3'920.10 wies die von den Klägerin angemeldete Klage wohl einen geringen Streitwert auf. Alsdann haben die Kläger ihrerseits auf anwaltlichen Beistand anlässlich der Vermittlungsverhandlung verzichtet. Das allein besagt jedoch nicht, dass der Beklagte unnötigen Aufwand betrieb, als er einen Anwalt mit der Vertretung anlässlich der Vermittlungsverhandlung beauftragte. So lassen die Ausführungen der Kläger in ihrem Vermittlungsbe- gehren keineswegs auf einen einfach zu beurteilenden Sachverhalt schlies- sen. Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr. 10'880.50 anhängig machen. Zwar liess die Klage - wie dargelegt wurde - vor- weg nur eine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- zu. Das ändert jedoch zum einen nichts am Umstand, dass sich die finanzielle Bedeutung der Sache mit dem zulässigen Teil der Widerklage gleichwohl erhöhte. Zum anderen wird nachgerade dadurch, dass beide Parteien offenbar aus demselben Sachver- halt gegenseitige Forderungen erheben, die Komplexität des Rechtsstreits bestätigt. Ausgehend davon lässt sich dem Beklagten auch nicht vorhalten, er habe mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zur Vermittlungsverhandlung unnötigen Aufwand betrieben. b) Dem Vorwurf, er hätte - statt selbst aus dem Engadin nach Maienfeld anzureisen - eine näher vor Ort tätige Anwaltskollegin oder Anwaltskollegen mit der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung beauftragen können, hält der beklagtische Rechtsvertreter entgegen, gemäss der in PKG 1975 begrün-
Seite 13 — 21 deten Praxis seien Reisekosten eines Anwalts innerhalb des Kantons Grau- bünden stets voll zu vergüten. ba) In PKG 1975 Nr. 17 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Aus- lagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühne- verhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorin- stanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädi- gungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Reisaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reisaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Insofern misst der Beklagte dem Entscheid eine Aussage zu, welche dieser derart explizit nicht macht. Allerdings sind im Nachgang zu dem mittlerweile 35-jährigen Entscheid ver- schiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnöti- gem Reisaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatie- rung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Um- ständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen genies- senden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom
19. November 1996 E. 8.). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstan- zen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorischen Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht,
Seite 14 — 21 unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschrän- kung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht. bb) Aus der vorerwähnten neueren Praxis vermag der Beklagte aber letzt- lich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn tatsächlich ist vorlie- gend von einer Situation auszugehen, die es offensichtlich nicht rechtfertigt, mehr als den von den Klägern anerkannten Aufwand eines in der Nähe von Maienfeld praktizierenden Anwalts zuzugestehen. So ist dem Briefpapier des beklagtischen Rechtsvertreters zu entnehmen, dass er zusammen mit vier weiteren Anwaltspersonen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft tätig ist. Die Gemeinschaft verfügt einerseits über ein Büro in St. Moritz. Anderseits betreibt sie aber auch ein solches in Chur. Das Büro in Chur wird an zweiter Stelle auf- geführt. Unterschiede in der Bedeutung der Büros werden ansonsten aber nicht gemacht. Namentlich fehlen Angaben, die auf eine beschränkte Präsenz der Anwälte an einem Ort hinweisen. Praktiziert ein Anwalt an zwei Orten, wird seine Mandantschaft zumindest dann, wenn kein Hinweis auf besondere Prä- senzzeiten gemacht werden, wohl erwarten, dass erstens der Wechsel vom einen ins andere Büro nicht entschädigungspflichtig ist und zweitens die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen jeweils ab jenem Büro in Rechnung gestellt wird, das näher liegt. Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem Klienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende Regelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Bietet ein Anwalt seine Dienste in zwei Büros an zwei unterschiedli- chen Orten an, ist von ihm - was die Entschädigungspflicht betrifft - zumindest eine terminlich sinnvolle Koordination zu verlangen. Tätigkeiten, die am glei- chen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst zusammenzufassen. So kann es bei einer grösseren Distanz zwischen zwei Büros und der Möglichkeit, Einfluss auf die Terminabsprache zu nehmen, nicht angehen, dass ein Anwalt zur Wahrung eines einzigen, kurzen Verhandlungs- oder Instruktionstermins das Büro wechselt und in der Folge der Gegenpartei nicht nur die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit, sondern auch die Reise- zeit in Rechnung stellt. Bei Bürogemeinschaften besteht alsdann - und infofern ist den Klägern bei ihrem Hinweis auf eine vorübergehende Mandatierung eines anderen Anwalts recht zu geben - auch die Möglichkeit, gewisse Ter-
Seite 15 — 21 mine durch einen Kollegen, der sich eh in dem der Sache näher liegenden Büro aufhält, wahrnehmen zu lassen. Ausgehend davon kann der Beklagte vorliegend offenkundig nicht verlangen, dass ihm die Kläger die insgesamt mehr als fünfstündige An- und Rückreise seines Anwalts aus dem Engadin für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung als notwendigen Aufwand entschädigen. Bietet der beklagtische Rechtsvertreter seine Dienste auch von Chur aus an und ist davon auszugehen, dass er demzufolge auch regelmässig in dieser Region tätig ist, hatte er dafür zu sorgen, dass die Vermittlungsver- handlung an einem Tag stattfindet, an dem er selbst oder aber ein Bürokollege sich eh in der Region aufhält und eine Anreise aus dem näher gelegenen Büro möglich ist. Zu einem solchen Vorgehen bestand vorliegend umso mehr Ver- anlassung, als der Beklagte nachgerade unter Hinweis auf den zwischenzeit- lich eingeschalteten Rechtsschutz um eine Verschiebung der bereits ange- setzten Vermittlungsverhandlung ersuchte. Wird lediglich der Aufwand der Anreise aus Chur als gerechtfertigt erachtet, errechnen sich für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung - dies inklu- sive des Zeitbedarfs für den Gang von und zu den Bahnhöfen und die Warte- zeit - ein zeitlicher Totalaufwand von kaum mehr als 2 Stunden und Billetkos- ten von Fr. 12.60 (Halbtaxbillet 1. Klasse). Bemass der Kreispräsident den Zeitbedarf für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Verhandlung stattdessen auf 5 1/4 Stunden und sprach er Reisespesen von Fr. 76.-- zu, hat der Beklagte offensichtlich keinen Grund, ihm eine Gesetzesverletzung vorzu- halten. c) Der Kreispräsident hat den vorerwähnten Reiseaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- abgegolten. Der beklagtische Rechtsvertreter macht geltend, auch die Reisezeit sei ihm zu dem mit seinem Klienten verein- barten Stundentarif von Fr. 240.-- zu entschädigen. ca) Die mit dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung sieht für den Reiseaufwand keine eigenständige Rege- lung vor. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinem Rechts- vertreter die Reisezeit ebenfalls zum Normalansatz von Fr. 240.-- abzugelten hat. Wohl bestehen nun offensichtliche Unterschiede in der anwaltlichen Beanspruchung durch Reisen und durch die eigentliche juristische Tätigkeit. Beides dient jedoch der Interessenwahrung. Insofern stellt der regelmässig anfallende anwaltliche Reiseaufwand auch normal zu entschädigender Auf- wand dar (Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, 2005, N. 164 zu
Seite 16 — 21 Art. 12 BGFA mit Hinweis auf Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140 (2004) S. 121). Eine andere Betrachtungsweise kann sich aus der Nutzung der Reisezeit ergeben. So ist es Anwältinnen oder Anwälten bei Zugreisen grundsätzlich möglich, die Zeit produktiv zu nutzen. Die fehlende Infrastruktur schränkt das Arbeiten jedoch vorweg ein. Insbesondere auf stark frequentierten Strecken ist eine Tätigkeit unter Wahrung der Diskretion oft kaum möglich. In Betracht fällt damit eher die Nutzung der Reisezeit für die Weiterbildung (Studium von Literatur und Rechtsprechung). Insofern erscheint die Abgeltung der Reisezeit zu einem tieferen Ansatz nicht ausgeschlossen, wobei jedoch der gesetzlich vorgegebene Tarifrahmen beachtlich bleibt (vgl. Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 4.4.). Vorliegend bleibt für die Anwendung eines solchen reduzierten Tarifs allerdings kein Raum. Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15 Minuten. Bei dermassen kurzen Zugreisen lässt es sich schlicht nicht rechferti- gen, der Möglichkeiten zur Nutzung der Reisezeit besonderes Gewicht beizumessen. Hat der Beklagte mit seinem Anwalt einen Tarif von Fr. 240.-- vereinbart und ist dagegen nichts einzuwenden, ist dieser Ansatz vorliegend demnach auch bei der Reisezeit zu berücksichtigen. Damit ist dem Beklagten für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhand- lung ein Betrag von Fr. 480.-- zuzusprechen. 9. Weitere Rügen des Beklagten betreffen seinen Aufwand nach Durchführung der Vermittlungsverhandlung, für welchen ihm der Kreispräsi- dent überhaupt keine Entschädigung zugesprochen hat. a) Der Beklagte verlangt die Abgeltung seines Aufwands für das Ausferti- gen von zwei im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Betreibungs- begehren. Diese seien - so der beklagtische Rechtsvertreter - gleich nach Erhalt des Leitscheins verfasst worden und hätten den Zweck gehabt, den zu erwartenden Rechtsvorschlag über ein Rechtsöffnungsbegehren, das bei dem für die Behandlung der Widerklage zuständigen Bezirksgericht gestellt worden wäre, zu beseitigen. Der Kreispräsident hat diesen Aufwand in den Zusam- menhang mit der Widerklage gestellt und dementsprechend eine Entschädi- gungspflicht verneint. Dies im Ergebnis zur Recht. Wie bereits dargelegt wurde, war eine Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- zulässig. Folg- lich wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, beim Bezirksgericht die Rechtsöffnung für den vollen Betrag zu verlangen. Darüber hinaus steht der Aufwand für das Ausfertigen der Betreibungsbegehren im Zusammenhang
Seite 17 — 21 mit dem damit bezweckten Betreibungsverfahren. Die mit der Ausfertigung des Betreibungsbegehrens verbundenen Kosten werden dabei nicht von Art. 68 SchKG erfasst. Sie stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tra- gen hat (Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Auflage, 2003, § 13 N. 10). Die Entschädigung eines Gläubigerver- treters darf alsdann auch nicht auf den Schuldner abgewälzt werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG). Umso weniger ist der Aufwand für die Ausfertigung der Betrei- bungsbegehren als Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren, das nicht ein- mal in einem direkten Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren steht, zu berücksichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Widerklage die betreffenden Betrei- bungsbegehren nicht einmal verfasst waren, geschweige denn die Beseitigung des mutmasslich zu erwartenden Rechtsvorschlags verlangt werden konnte. Folglich diente die Widerklage auch nicht der Durchsetzung einer Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag (Art. 79 SchKG), bei welcher ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags ungeachtet des ansonsten geltenden Vermittlungsobligatoriums erst nachträglich in den Prozess eingebracht wer- den kann (vgl. PKG 1987 Nr. 24 S. 85 f.). b) Alsdann verlangt der Beklagte eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde anwaltlichem Aufwand für das bei der Vorinstanz eingereichte Ent- schädigungsgesuch vom 30. September 2009. Diesbezüglich führt der beklag- tische Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, man könne sich allenfalls fra- gen, ob es ausgereicht hätte, die Honorarnote nur mit einem Zweizeiler an den Vermittler zu senden. In der Hoffnung, ein Beschwerdeverfahren zu vermei- den, habe er sich jedoch zu einer konkreteren Erläuterung der Honorarnote entschieden. Dass der Kreispräsident für die Eingabe überhaupt keine Entschädigung zusprach, lässt sich nicht rechtfertigen. Art. 77 ZPO setzt für die Zusprechung der Entschädigung einen entsprechenden Antrag voraus. Folglich hat der Beklagte grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung des damit im Zusammenhang stehenden Aufwands. Im Einzelfall kann es nun durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird. Not- wendig und somit entschädigungspflichtig sind solche Ausführungen jedoch offenkundig nur dann, wenn sie der Sache dienlich sind, mithin in Bereichen, wo kontroverse Auffassungen möglich bzw. vorhersehbar sind, Klarheit schaf- fen und den geltend gemachten Honoraranspruch auch zu belegen vermögen. Vorliegend legte der beklagtische Rechtsvertreter in seinen Erläuterungen
Seite 18 — 21 dem Vermittler zur Hauptsache dar, weshalb seiner Auffassung nach der mit der Widerklage verbundene Aufwand wie auch seine Anreise aus dem Enga- din entschädigungspflichtig sind. Die entsprechende Argumentation hat auch Eingang in die vorliegende Beschwerde gefunden. Der Kreispräsident liess sie weitgehend unberücksichtigt. Dies - wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat - im Ergebnis zu Recht. Insoweit besteht aber auch kein Grund, die Kläger für diesen Aufwand für entschädigungspflichtig zu erklären. Ausgehend davon, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Kläger immerhin gezwungen war, beim Vermittler ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, rechtfertigt es sich, ihm für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung für eine halbe Stunde anwaltliche Tätigkeit zuzusprechen. 10. Vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend gemacht wurde eine Entschädigung für 45 Minuten anwaltlichen Aufwand für Abschlussarbeiten. Auch dieser Aufwand liess der Kreispräsident unberück- sichtigt. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45 Minuten seien eher knapp bemessen. Als Einzelpositionen zu berücksichtigen seien das Lesen der Stellungnahme der Gegenpartei und das vermittleramtli- che Kostendekret, ein Abschlussschreiben an den Klienten und mindestens ein Schreiben an die Gegenpartei, weil - so der beklagtische Rechtsvertreter - nicht damit zu rechnen sei, dass diese ohne Aufforderung ihrer Zahlungspflicht nachkomme, sowie allgemeine Abschlussarbeiten "wie die Archivierung des Falles physisch sowie im Computer". a) Grundsätzlich gilt festzustellen, dass zumindest ein Teil der vorerwähn- ten Abschlussarbeiten dem Beklagten bis anhin gar nicht anfielen, weil er gegen das Kostendekret Beschwerde erhob. Damit werden die betreffenden Arbeiten jedoch nicht - wie die Kläger sinngemäss geltend machen - zum Gegenstand der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Denn was Gegenstand der Entschädigung im Verfahren nach Art. 77 ZPO ist, beurteilt sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostendekrets. Folgerichtig ist demnach auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus Abschlussarbeiten entschädigungspflichtig ist. b) Der Dossierabschluss, namentlich die vom Beklagten erwähnte "Archivierung des Falles physisch sowie im Computer" stellt offenkundig nicht Anwalts-, sondern Sekretariatsaufwand dar. Die Kosten für das Kanzleiperso- nal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Entsprechend kann der Beklagte auch nicht verlangen, dass ihm dieser Aufwand zusätzlich abgegolten wird.
Seite 19 — 21 Ebensowenig ist dem Kreispräsidenten vorzuhalten, er hätte im Voraus berücksichtigen müssen, dass die Kläger eventuell die dem Beklagten zuge- sprochene Entschädigung nicht von sich aus bezahlen könnten und eine ent- sprechende Zahlungsaufforderung notwendig werden könnte. Hierbei handelt es sich um eine reine Annahme des beklagtischen Rechtsvertreters im Hin- blick auf theoretisch denkbaren Aufwand. c) Zu Recht zur Wehr setzt sich der Beklagte jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von anderen Positionen. So steht ausser Frage, dass der beklagtische Rechtsvertreter notwendigerweise die von der Gegenpartei eingereichte Stellungnahme durchsehen musste. Entsprechend steht ihm dafür auch eine Entschädigung zu. Absehbar war auch die Notwendigkeit der Kenntnisnahme des noch zu erlassenen Kostendekrets. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erkennbar war jedoch nur die Notwendigkeit der Kenntnisnahme. Nicht über Art. 77 ZPO abzugelten ist damit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resul- tiert. Zur Pflicht des Anwalts gehört schliesslich auch die Information des Klienten. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass seitens des Beklagten im Hinblick auf diesen Aufwand eine Entschädigung verlangt wurde. Schon allein aufgrund der drei vorstehend erwähnten Verrichtungen dürfte ein Aufwand im geltend gemachten Umfang resultiert sein. Demnach hat der Beklagte auch Anspruch auf die dafür geschuldete Entschädigung. 11. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beklagten aus dem besagten Verfahren ein anrechenbarer anwaltlicher Aufwand von total 4 Stunden 45 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resul- tiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'140.--. Unter Berücksichti- gung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein üblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen (Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20) sowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'276.--. Sprach der Kreispräsident dem Beklagten stattdessen eine Entschä- digung von total Fr. 1'486.85 zu, lässt sich dies im Ergebnis offenkundig nicht beanstanden. 12. Bleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der zugesprochene Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache bzw. zum Rechtschutzbedürfnis (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV) steht.
Seite 20 — 21 13. Nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt wurde der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verlegung der amtlichen Kosten. Offensichtlich vertritt der Beklagte diesbezüglich die Auffassung, dass im Falle der Zusprechung der vollen Entschädigung auch die amtlichen Kosten in vollem Umfang den Klägern zu überbinden sind. Ausge- hend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausser- amtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch kein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten. Schliesslich trug der Kreispräsident dem Ausgang des Verfahrens durchaus Rechnung. So hat er die vermittleramtlichen Kosten von 250.-- bei Ausstellung des Leitscheins den Klägern separat auferlegt, indem er den Betrag mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur noch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfah- rens. Nachdem der Kreispräsident - und dies zu Recht - der beklagtischen Honorarforderung nicht einmal zur Hälfte entsprach, lässt es sich offensichtlich auch rechtfertigen, dass er die betreffenden amtlichen Kosten den Parteien je hälftig überband. 14. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.-- zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner zudem ange- messen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des bereits erwähnten Durch- schnittstarifs nach Art. 3 Abs. 1 HV erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gege- ben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: